RS Vwgh 1987/4/23 86/02/0200

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Tatort einer Übertretung des § 5 Abs 4 lit a StVO ist jener Ort, an dem die betreffende Person die Weigerung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, zum Ausdruck bringt (und nicht, an dem die Person ein Kfz gelenkt hat). Dies braucht keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO zu sein. Es ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 5 Abs 4 StVO, dass die Verweigerung der Vorführung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO erfolgt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020200.X01

Im RIS seit

23.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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