Entscheidungen zu § 54 Abs. 1 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

15 Dokumente

Entscheidungen 1-15 von 15

RS OGH 2020/9/15 11Os87/20h, 12Os68/21y, 11Os65/21z

Norm: GebAG §34 Abs2GebAG §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt (Gebühr für Mühewaltung), setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der (in concreto abverlangten) Dolmetschtätigkeit als solcher ab... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.09.2020

TE OGH 2010/6/22 11Os61/10w

Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hisir I***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer w... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 22.06.2010

TE OGH 2009/10/2 1R298/09w

Begründung: Der betreibenden Partei wurde bereits im Titelverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt, die unter anderem auch eine Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Dolmetscher gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO umfasst. Nach der Bewilligung der beantragten Fahrnis- und Gehaltsexekution beauftragte das Erstgericht den Dolmetscher Dr. S***** mit der Übersetzung von insgesamt 6 Schriftstücken in die türkische Sprache. Für seine Übersetzungsleistungen machte der Dolmetscher Gebühren... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 02.10.2009

TE OGH 2008/7/31 7Bl89/08v

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Entscheidung | OGH | 31.07.2008

RS OGH 2008/7/31 7Bl89/08v

Norm: GebAG §54 Abs1 Z1a, §54 Abs1 Z1c
Rechtssatz: Ein Zuschlag zur Mühewaltungsgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten und des dadurch bedingten erhöhten Zeitaufwandes gebührt bei der Übersetzung eines einfachen Strafantrages und einer Beschuldigtenladung nicht. Entscheidungstexte 7 Bl 89/08v Entscheidungstext LG Klagenfurt 31.07.2008 7 Bl 89/08v ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.07.2008

RS OGH 2008/7/31 7Bl89/08v

Norm: GebAG §54 Abs1 Z1a, §54 Abs1 Z1c
Rechtssatz: Ein Zuschlag zur Mühewaltungsgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten und des dadurch bedingten erhöhten Zeitaufwandes gebührt bei der Übersetzung eines einfachen Strafantrages und einer Beschuldigtenladung nicht. Entscheidungstexte 7 Bl 89/08v Entscheidungstext LG Klagenfurt 31.07.2008 7 Bl 89/08v ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.07.2008

TE OGH 2004/12/22 7Rs187/04b

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Entscheidung | OGH | 22.12.2004

RS OGH 2004/12/22 7Rs187/04b

Norm: GebAG §54 Abs1 Z1 litc
Rechtssatz: Die eineinhalbfache Grundgebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten steht bei einer mehrseitigen Übersetzung nicht für alle, sondern nur für jene Seiten zu, die tatsächlich schwierigen Text enthalten. Entscheidungstexte 7 Rs 187/04b Entscheidungstext OLG Wien 22.12.2004 7 Rs 187/04b ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.2004

RS OGH 2004/12/22 7Rs187/04b

Norm: GebAG §54 Abs1 Z1 litc
Rechtssatz: Die eineinhalbfache Grundgebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten steht bei einer mehrseitigen Übersetzung nicht für alle, sondern nur für jene Seiten zu, die tatsächlich schwierigen Text enthalten. Entscheidungstexte 7 Rs 187/04b Entscheidungstext OLG Wien 22.12.2004 7 Rs 187/04b ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.2004

TE OGH 1996/11/22 7Rs259/96d

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Entscheidung | OGH | 22.11.1996

RS OGH 1996/11/22 7Rs259/96d

Norm: GebAG §32GebAG §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Keine Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG, sondern nur für Zeitversäumnis, wenn Dolmetsch in Verhandlung keine Dolmetschtätigkeit entfaltet. Entscheidungstexte 7 Rs 259/96d Entscheidungstext OLG Graz 22.11.1996 7 Rs 259/96d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.11.1996

RS OGH 1996/11/22 7Rs259/96d

Norm: GebAG §32GebAG §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Keine Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG, sondern nur für Zeitversäumnis, wenn Dolmetsch in Verhandlung keine Dolmetschtätigkeit entfaltet. Entscheidungstexte 7 Rs 259/96d Entscheidungstext OLG Graz 22.11.1996 7 Rs 259/96d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.11.1996

RS OGH 1995/11/21 11Os155/95, 15Os75/03, 11Os85/08x, 14Os34/15d, 12Os122/16g, 14Os124/20x

Norm: GebAG §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung wird gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung, nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet. Entscheidungstexte 11 Os 155/95 En... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.11.1995

RS OGH 1995/11/21 11Os155/95, 15Os75/03, 11Os85/08x, 14Os34/15d, 12Os122/16g, 14Os124/20x

Norm: GebAG §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung wird gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung, nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet. Entscheidungstexte 11 Os 155/95 En... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.11.1995

TE OGH 1995/11/21 11Os155/95

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Entscheidung | OGH | 21.11.1995

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