Norm
GebAG §54 Abs1 Z1a, §54 Abs1 Z1cRechtssatz
Ein Zuschlag zur Mühewaltungsgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten und des dadurch bedingten erhöhten Zeitaufwandes gebührt bei der Übersetzung eines einfachen Strafantrages und einer Beschuldigtenladung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000063Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008