RS OGH 2008/7/31 7Bl89/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2008
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Norm

GebAG §54 Abs1 Z1a, §54 Abs1 Z1c

Rechtssatz

Ein Zuschlag zur Mühewaltungsgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten und des dadurch bedingten erhöhten Zeitaufwandes gebührt bei der Übersetzung eines einfachen Strafantrages und einer Beschuldigtenladung nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000063

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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