TE OGH 2008/7/31 7Bl89/08v

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Veröffentlicht am 31.07.2008
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7 Bl 89/08 v

Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die Beschwerde des Revisors beim Landesgericht Klagenfurt gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14.05.2008, 19 U 97/08 y-8, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB über die Beschwerde des Revisors beim Landesgericht Klagenfurt gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14.05.2008, 19 U 97/08 y-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Gebühren der Dolmetscherin ***** mit € 79,20 bestimmt werden.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiterer Rechtszug nicht zulässig.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht ist ein Strafverfahren gegen ***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB anhängig, in dem der in Slowenien wohnhafte Angeklagte zur am 19.05.2008 anberaumten Hauptverhandlung geladen wurde. Mit der Übersetzung des Strafantrages und der Ladung in die slowenische Sprache wurde die Dolmetscherin ***** beauftragt. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Dolmetscherin für ihre Tätigkeit - teils entgegen der eingeholten Stellungnahme des Revisors beim Landesgericht auf Basis der Äußerung der Dolmetscherin - mit €Beim Bezirksgericht ist ein Strafverfahren gegen ***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB anhängig, in dem der in Slowenien wohnhafte Angeklagte zur am 19.05.2008 anberaumten Hauptverhandlung geladen wurde. Mit der Übersetzung des Strafantrages und der Ladung in die slowenische Sprache wurde die Dolmetscherin ***** beauftragt. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Dolmetscherin für ihre Tätigkeit - teils entgegen der eingeholten Stellungnahme des Revisors beim Landesgericht auf Basis der Äußerung der Dolmetscherin - mit €

110,30.

Gegen die Zuerkennung der Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 93,23 richtet sich die Beschwerde des Revisors, die begründet ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 54 Abs 1 Z 1 GebAG beträgt die Gebühr des Dolmetschers für Mühewaltung bei Herstellung einer schriftlichen Übersetzung für je 1.000 Schriftzeichen € 15,20 (lit a). Wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn - was hier nicht der Fall ist - die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, ist die schriftliche Übersetzung mit dem Eineinhalbfachen der Grundgebühr zu vergüten (lit c). Der Zuschlag gebührt nach dem hier in Betracht kommenden Fall der Regelung dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten sind etwa dann anzunehmen, wenn Gesetze, Rechtsgutachten, technische Werke oder medizinische Fachtexte zu übersetzen sind (Krammer/Schmidt SDG-GebAG³ § 54 E 7 ff).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beträgt die Gebühr des Dolmetschers für Mühewaltung bei Herstellung einer schriftlichen Übersetzung für je 1.000 Schriftzeichen € 15,20 (Litera a,). Wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn - was hier nicht der Fall ist - die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, ist die schriftliche Übersetzung mit dem Eineinhalbfachen der Grundgebühr zu vergüten (Litera c,). Der Zuschlag gebührt nach dem hier in Betracht kommenden Fall der Regelung dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten sind etwa dann anzunehmen, wenn Gesetze, Rechtsgutachten, technische Werke oder medizinische Fachtexte zu übersetzen sind (Krammer/Schmidt SDG-GebAG³ Paragraph 54, E 7 ff).

Der Zuschlag gebührt aber nicht für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil damit nicht unbedingt besondere fachliche oder sprachliche Schwierigkeiten verbunden sein müssen. Besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten liegen in der Regel auch nicht vor, wenn eine Gerichtsentscheidung, ein Schreiben des Gerichtes an eine Partei oder ein Zustellschein zu übersetzen sind (Krammer/Schmidt aaO E 15, 3 R 201/94 LG Klagenfurt). Ausgehend von diesen Prämissen ist die Beschwerde im Recht, wenn sie darauf verweist, dass der von der Dolmetscherin übersetzte Strafantrag, mit dem dem Angeklagten vorgeworfen wird, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bekleidungsstücke mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nur juristisches Standardvokabular enthält, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist, und das - standardisierte - Ladungsformular in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltet ist.

Die Argumentation der angefochtenen Entscheidung, dass die notwendige Formatierung der Übersetzung einen erhöhten Zeitaufwand erforderte, orientiert sich nicht an den Prämissen, die das Gesetz der Zuerkennung des Zuschlags zur Grundgebühr zugrunde legt. Davon abgesehen trifft es aber auch zu, dass der mit einer Formatierung allenfalls verbundene zeitliche Mehraufwand nicht mit jenem gleichzusetzen ist, der sich aus der Übersetzung von Texten ergibt, die in sprachlicher oder fachlicher Hinsicht als schwierig zu qualifizieren sind.

Damit steht der Dolmetscherin eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit a GebAG in Höhe von € 62,15 zu, sodass sich unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Positionen (von € 17,03) ein berechtigter und gemäß § 39 Abs 2 GebAG gerundeter Anspruch von €Damit steht der Dolmetscherin eine Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG in Höhe von € 62,15 zu, sodass sich unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Positionen (von € 17,03) ein berechtigter und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GebAG gerundeter Anspruch von €

79,20 errechnet.

Anmerkung

EKL00087 7Bl89.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:0070BL00089.08V.0731.000

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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