TE OGH 1995/11/21 11Os155/95

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Onos Fidelis E***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Dolmetscherin Sabine W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgeriches Linz vom 6.September 1995, GZ 9 Bs 206/95-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Onos Fidelis E***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Dolmetscherin Sabine W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgeriches Linz vom 6.September 1995, GZ 9 Bs 206/95-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

In der Strafsache gegen Onos Fidelis E***** wegen § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung wurden die Gebühren der Dolmetscherin Sabine W***** mit dem angefochtenen Beschluß wie folgt bestimmt:In der Strafsache gegen Onos Fidelis E***** wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung wurden die Gebühren der Dolmetscherin Sabine W***** mit dem angefochtenen Beschluß wie folgt bestimmt:

1.) Mühewaltung:

Zuziehung zur Berufungsverhandlung;

1 begonnene halbe Stunde gemäß

§ 54 Abs 1 Z 3                                S 253,--

2.) Entschädigung für Zeitversäumnis:

2 Stunden gemäß §§ 32 Abs 1, 33 Abs 1

a S 235,--                                    S 470,--

3.) Fahrtkosten:

2 x O-Bus a S 18,--, gemäß §§ 28

Abs 1, 253 Abs 1                              S  36,--

                                               _______

Summe:                                        S 759,--

Die von der Dolmetscher-Gebühr zu ent-

richtende Umsatzsteuer gemäß §§ 31 Z 6,

53 Abs 1, 20 %                                S 151,80

                                               _______

Summe:                                        S 910,80

aufgerundet gemäß § 39 Abs 2                  S 911,--

Das Mehrbegehren von 128 S (geltend gemacht für eine weitere halbe Stunde Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG) wurde abgewiesen.Das Mehrbegehren von 128 S (geltend gemacht für eine weitere halbe Stunde Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG) wurde abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich die rechtzeitige und zulässige (§ 53 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, die jedoch unberechtigt ist.Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich die rechtzeitige und zulässige (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, die jedoch unberechtigt ist.

Inhaltlich des Protokolles über die Berufungsverhandlung vom 21. August 1995 (siehe ON 15 des Vr-Aktes), hat diese um 9,07 Uhr begonnen, war für die Dauer der Beratung von 9,21 Uhr bis 9,43 Uhr unterbrochen und ging nach der Urteilsverkündung um 9,47 Uhr zu Ende. Die Berufungsverhandlung dauerte demnach 18 Minuten. Wenn die Beschwerde vermeint, der Dolmetscherin stünde die Gebühr für Mühewaltung auch für eine zweite begonnene halbe Stunde zu, übersieht sie, daß ein Anspruch auf diese Gebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet wird.Inhaltlich des Protokolles über die Berufungsverhandlung vom 21. August 1995 (siehe ON 15 des Vr-Aktes), hat diese um 9,07 Uhr begonnen, war für die Dauer der Beratung von 9,21 Uhr bis 9,43 Uhr unterbrochen und ging nach der Urteilsverkündung um 9,47 Uhr zu Ende. Die Berufungsverhandlung dauerte demnach 18 Minuten. Wenn die Beschwerde vermeint, der Dolmetscherin stünde die Gebühr für Mühewaltung auch für eine zweite begonnene halbe Stunde zu, übersieht sie, daß ein Anspruch auf diese Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet wird.

Da der angefochtene Beschluß demnach der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00155.95.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19951121_OGH0002_0110OS00155_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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