Norm
GebAG §54 Abs1 Z1 litcRechtssatz
Die eineinhalbfache Grundgebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten steht bei einer mehrseitigen Übersetzung nicht für alle, sondern nur für jene Seiten zu, die tatsächlich schwierigen Text enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000645Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011