TE OGH 2010/6/22 11Os61/10w

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Veröffentlicht am 22.06.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hisir I***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Dolmetschers Dr. Bernhard R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 22. April 2010, AZ 8 Bs 95/10t (ON 21 in den Akten 23 Hv 84/09x des Landesgerichts Ried im Innkreis), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der abweisliche Teil des angefochtenen Beschlusses aufgehoben und dem Dolmetscher zusätzliche Gebühr für Mühewaltung in Höhe von 14,90 Euro (darin 2,48 Euro USt) zuerkannt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht zugezogene Dolmetscher verzeichnete an Gebühr für Mühewaltung nicht nur die Zeit der Verhandlung (30 Minuten), sondern auch eines „Verteidigergesprächs“ (10 Minuten - siehe Gebührennote ON 20 S 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ihm jedoch nur eine halbe Stunde Mühewaltung zuerkannt und - unter Verweis auf die zugesprochene Gebühr für Zeitversäumnis - das Mehrbegehren aus dem Titel Mühewaltung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Dolmetschers mit der Begründung, die begehrte weitere halbe Stunde Gebühr für Mühewaltung stütze sich darauf, dass er nach Ende der Verhandlung vom beigegebenen Verteidiger für die Erläuterung des Urteils als Dolmetscher herangezogen worden war.

Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers (§ 56 StPO) ist dem Beschuldigten insbesondere für Verhandlungen und Rechtsbelehrungen sowie auf dessen Verlangen (ua) für den Kontakt mit einem beigegebenen Verteidiger (vgl im Gegenstand den Beschluss gemäß § 61 Abs 2 StPO im AB-Bogen sowie die Bescheide ON 14 und 17) zu leisten. Die Notwendigkeit einer gesonderten gerichtlichen Bewilligung hiefür ist - der Rechtsansicht der Generalprokuratur entgegen und unbeschadet der im Formular StPOForm VH 2 vorgesehenen diesbezüglichen „Ermächtigung“ (s hier ON 14 S 3) - dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Die im Beschwerdeverfahren glaubhaft (SSt 61/80; 14 Os 153/03) geltend gemachte Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verhandlung („Erläuterung des Urteils“) unterfällt - anders als die in § 393 Abs 2 Satz 2 StPO genannten Besprechungen (die außerhalb von der gerichtlichen Gebührenbestimmung zugänglichen Gelegenheiten erfolgen - s für diese Fälle Lendl, WK-StPO § 393 Rz 14) - § 54 Abs 1 Z 3 GebAG (arg „Zuziehung zu ...“) iVm §§ 38, 39, 53 GebAG und ist direkter Vergebührung durch das Gericht anheim gestellt, weshalb dem Rechtsmittel spruchgemäß stattzugeben war.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00061.10W.0622.000

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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