Norm: ZPO §417ZPO §428 Abs2ZPO §429 Abs2ZPO §514 Abs2GebAG §39 Abs1Geo §114 Abs2
Rechtssatz: Ein Gebührenbeschluss ohne Bestimmung der Gebühr leidet an einer (auch von Amts wegen aufzugreifenden) Nichtigkeit. Entscheidungstexte 6 R 21/20k Entscheidungstext OLG Graz 01.10.2020 6 R 21/20k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Gründe: Im Ermittlungsverfahren gegen Thomas P***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 35 St 421/08x der Staatsanwaltschaft Wien, wurde im Dezember 2008 die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. Sigrun R***** als Sachverständige bestellt und ihr die Erstattung von Befund und Gutachten zur Frage, ob beim Beschuldigten „in psychiatrischer Hinsicht zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen des § 11 StGB bzw des § 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorlagen“... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1
Rechtssatz: Im Fall, dass ein Sachverständiger seine Gebühren pauschal geltend macht, darf das Gericht nicht mit willkürlicher Aufteilung der begehrten Pauschalgebühr auf die einzelnen Gebührenbestandteile vorgehen, sondern muss vielmehr den Sachverständigen nach §39 Abs1 GebAG zu einer Aufgliederung auffordern. Entscheidungstexte 14 Os 128/07s Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1 letzter Satz
Rechtssatz: Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich Aufklärung über die Gebührennote: Eine Regelung, wonach eine Gegenäußerung des Sachverständigen zu den Einwendungen neuerlich den Parteien zur Äußerung zuzustellen ist, ist dem GebAG 1975 idgF nicht zu entnehmen. Die Unterlassung der Zustellung der Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwendungen vor Beschlussfassung über seinen Gebührenanspruch... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30 Z1GebAG 1975 §38 Abs2GebAG 1975 §39 Abs1StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gerich... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §39 Abs1MRK Art6 Abs1 II5a1
Rechtssatz: Ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" in § 39 Abs 1 GebAG wird mit Rücksicht auf Art 6 MRK in verfassungskonformer Interpretation in Zweifelsfragen ein obligatorisches Anhörungsrecht des Sachverständigen statuiert. Entscheidungstexte 11 Os 45/03 Entscheidungstext OGH 29.04.2003 11 Os 45/03 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrunde gelegten Tatsachen können allerdings die Parteien nur in ihrer Äußerung nach §39 Abs. 1 GebAG erstatten. Unterlässt der beklagte Versicherungsträger gemäß §42 Abs. 2 Z 2 ASGG eine Äußerung zur Honorarnote womit der Sachverständige Mühewaltung gemäß §37Abs. 2 GebAG etwa in der Höhe v... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1 letzter SatzGebAG §39 Abs3GebAG §41 Abs1
Rechtssatz: Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen (§ 39 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 GebAG) gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung bedingende Höhe des Stundensatzes nach § 34 Abs 4 GebAG nimmt den Parteien (hier: der Staatsanwaltschaft) das Rechtsschutzinteresse für das (vorliegend allein einen niedrigeren Ansatz anstrebende) Rechtsm... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Partei, die sich zu einem ihr gemäß § 39 Abs 1 GebAG zugestellten Gebührenantrag nicht (rechtzeitig) äußert, fehlt nicht die Beschwer, wenn sie einen dem Antrag entsprechenden Gebührenbestimmungsbeschluß bekämpft. Das Erstgericht ist ungeachtet allfälliger (unterlassener) Äußerungen verpflichtet, die Schlüssigkeit des Gebührenantrages, seine Übereinstimmung mit dem Akteninhalt sowie mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Entscheidungstexte 3 R 71/... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1
Rechtssatz: Die Partei, die sich zu einem ihr gemäß § 39 Abs 1 GebAG zugestellten Gebührenantrag nicht (rechtzeitig) äußert, fehlt nicht die Beschwer, wenn sie einen dem Antrag entsprechenden Gebührenbestimmungsbeschluß bekämpft. Das Erstgericht ist ungeachtet allfälliger (unterlassener) Äußerungen verpflichtet, die Schlüssigkeit des Gebührenantrages, seine Übereinstimmung mit dem Akteninhalt sowie zwingenden gesetzlichen B... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1GebAG §41 Abs1
Rechtssatz: Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrundegelegten Tatsachen könnte allerdings die Partei nur in ihrer Äußerung nach § 39 Abs 1 GebAG erstatten. Das Vorbringen, der Sachverständige habe die volle Höhe und nicht nur eine Annäherung an den von ihm... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §39 Abs1
Rechtssatz: Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn gerade die Aufklärung über die Gebührennote (die Stellungnahme des Sachverständigen) den Parteienvertretern nicht mit zur Äußerung übermittelt worden ist, sodaß diese auf die Äußerungen des Sacherständigen bzw. dessen "Aufklärungen" gar nicht eingehen konnten. Mit der Bestimmung des § 39 Abs 1 letzter Satz GebAG wurde dem Grundsatz des Parteiengehörs R... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Spittal an der Drau ersuchte in der dort anhängigen Pflegschaftssache das Bezirksgericht Salzburg am 10.Jänner 1991 um die Bestellung eines ärztlichen Sachverständigen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Das Rechtshilfegericht bestellte den Sachverständigen und ordnete die schriftliche Begutachtung an. Das Gutachten des Sachverständigen langte am 10.Dezember 1991 beim Rechtshilfegericht ein, das darauf die Akten dem ersuchenden Gerich... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2dGebAG 1975 §39 Abs1
Rechtssatz: Hat die Beweisaufnahme durch die Einholung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen durch den ersuchten Richter stattgefunden, ist dieser zur Bestimmung der Gebühren des von ihm bestellten Sachverständigen zuständig. Entscheidungstexte 5 N 503/93 Entscheidungstext OGH 16.04.1993 5 N 503/93 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu 1 Nc 37/86 des Bezirksgerichtes Feldkirch war ein Verfahren zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages nach § 47 Abs 3 Vorarlberger Straßengesetz anhängig. Die Antragstellerin begehrte die Festsetzung des Entschädigungsbetrages in folgender Höhe: 1.) 700 pro m2 enteignete Fläche, d.s. Bei 2.410 m2 S 1,687.000; 2.) nach § 36 Abs 1 Vorarlberger Straßengesetz bestünde ein Bauverbot in 6 m Tiefe von der Landesstraße; dadurch sei eine Grundfläche von 2.436 m2 betr... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 34 Vr 1598/87 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Oswald M***** wegen des § 159 Abs. 1 StGB ("allenfalls" auch § 114 ASVG) wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 20. Mai 1987 (AS 4 g/I) Dipl.Vw.Dr. Gustav ADOLF zum Buchsachverständigen bestellt und beauftragt, ein Gutachten im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Vorerhebungen mündeten in der weiteren Folge in eine Voruntersuchung wegen des § 156 Abs. 1 und 2 StGB in ei... mehr lesen...