Norm: ZPO §417 ZPO §428 Abs2 ZPO §429 Abs2 ZPO §514 Abs2 GebAG §39 Abs1Geo §114 Abs2 ZPO § 417 heute ZPO § 417 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 417 gültig von 01.06.2009 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009 ... mehr lesen...
Gründe: Im Ermittlungsverfahren gegen Thomas P***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 35 St 421/08x der Staatsanwaltschaft Wien, wurde im Dezember 2008 die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. Sigrun R***** als Sachverständige bestellt und ihr die Erstattung von Befund und Gutachten zur Frage, ob beim Beschuldigten „in psychiatrischer Hinsicht zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen des § 11 StGB bzw des § 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorlagen... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1 GebAG § 39 heute GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche der beiden Angeklagten enthält, wurden Walter Br***** und Hermann W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, Walter Br***** teilweise, Hermann W***** ausschließlich als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie - zusammengefasst wiedergegeben - in Eferding, Hermann W***** ab 31. März 1994, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken, Wa... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 291 Ur 360/04h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Ivan M***** und weitere Beschuldigte wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 das „I*****" zum Sachverständigen bestellt und diesem die Obduktion der Leiche des Miroslav M***** sowie die Erstattung von Befund und Gutachten über die Todesursache aufgetragen (S 1 unten, 1a). Am 19. Jänner 2005 überreichte der Sachverständige Dr. Wolfgang D***** das Obduktionsgutachten (ON 11) und die Kostennot... mehr lesen...
Begründung: Der Sachverständige Dr. J***** L***** verzeichnete an Gebühren für Befundaufnahme und Vorbereitung des Gutachtens EUR 3.675,20 (Kostennote zu ON 36). Der Kläger äußerte sich in ON 39 gegen die Bestimmung der Gebühr für Aktenstudium, den Zuspruch von Verpflegungskosten, die geltend gemachte Höhe der Zeitversäumnis und der Fahrtkosten sowie die verrechneten 21 Stunden für Mühewaltung. Auch die Beiziehung von Hilfskräften sei ebensowenig nachvollziehbar wie die 21 Kopien... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1 letzter Satz GebAG § 39 heute GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 GebAG § 39 gültig von 01.04.2... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30 Z1GebAG 1975 §38 Abs2GebAG 1975 §39 Abs1 StPO §281 Abs1 Z4 StPO § 281 heute StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022 ... mehr lesen...
Gründe: Der Beschwerdeführer A. Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 18. November 2004 ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 195,90 Euro, die er wie folgt aufgliederte: „1. Studium der Unterlagen und Vorbereitung der Gutachten/des Gutachtens, pro begonnener Stunde § 35 Abs 1 28,90 Euro 2. Weg - Zeitversäumnis zur Verhandlung § 32 Abs 1 ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §39 Abs1MRK Art6 Abs1 II5a1
Rechtssatz:
Ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" in § 39 Abs 1 GebAG wird mit Rücksicht auf Art 6 MRK in verfassungskonformer Interpretation in Zweifelsfragen ein obligatorisches Anhörungsrecht des Sachverständigen statuiert. Ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" in Paragraph 39, Absatz eins, GebAG wird mit Rücksicht auf Artikel 6, MRK in verfassungskonformer Interpretation in... mehr lesen...
Gründe: In der Strafsache des Landesgerichtes Innsbruck gegen u. T. zum Nachteil von Helmut K***** ua wegen §§ 80, 81, 88, 177 StGB wurden die Gebühren des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Walter R***** mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 8. April 1999, GZ 30 Vr 559/99-22, mit 65.056 S bestimmt, wobei das Mehrbegehren von 223.616 S abgewiesen wurde. In der Strafsache des Landesgerichtes Innsbruck gegen u. T. zum Nachteil von Helmut K***** ua wegen Pa... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Waidhofen a.d. Thaya als Verlassenschaftsgericht ersuchte am 14. 12. 2000 (ON 333 in Band IV; in der angefochtenen Rekursentscheidung unrichtig datiert mit "14. 2. 2000") das Bezirksgericht Krems um Schätzung und Errichtung des Teilinventars hinsichtlich mehrerer im Sprengel des letztgenannten Gerichtes gelegener Liegenschaften. Dieses betraute hierauf damit einen öffentlichen Notar in Gföhl (ON 334/IV), welcher die Teilinventare laut Protokoll vom ... mehr lesen...
Gründe: Das Oberlandesgericht Graz bestellte im zum AZ 11 Bs 243/00 geführten Berufungsverfahren Univ.Prof. Dr. Peter L***** zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen gerichtsmedizinischen Gutachtens über den Blutalkoholwert des Angeklagten zum Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung von Vorgutachten. Nach Erstellung des Gutachtens legte der genannte Sachverständige Kostennote über insgesamt 7.767,-- S inclusive Umsatzsteuer, darin enthalten auch... mehr lesen...
Gründe: Beim Landesgericht Innsbruck ist zum AZ 32 Vr 525/99 gegen Günther L***** ein Strafverfahren wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen anhängig. In diesem erließ der Untersuchungsrichter im Rahmen von Vorerhebungen am 1. und 29. März 1999 Hausdurchsuchungsbefehle für Räumlichkeiten von drei dem Verdächtigen zugeordneten Firmen und beauftragte "Beamte des Finanzamtes Innsbruck in Zusammenarbeit mit Beam... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrunde gelegten Tatsachen können allerdings die Parteien nur in ihrer Äußerung nach §39 Abs. 1 GebAG erstatten. Unterlässt der beklagte Versicherungsträger gemäß §42 Abs. 2 Z 2 ASGG eine Äußerung zur Honorarnote womit der Sachverständige Mühewaltung gemäß §37Abs. 2 GebAG etwa in der Höhe v... mehr lesen...
Begründung: In der vorliegenden Sozialrechtssache wurde der Sachverständige aus dem Gebiet der Neurochirurgie Dr.B***** K***** vom Erstgericht mit Beschluss vom 11.01.2000 ersucht, "die Klägerin zu einer sensiblen Nervenleitungsgeschwindigkeitsüberprüfung" zuzuführen und nach Erhalt der Ergebnisse binnen 5 Wochen ein Ergänzungsgutachten zu erstatten. Der Sachverständige Dr.B***** K***** übermittelte am 28.März 2000 sein Gutachten vom 20.03.2000, 6 Cgs 195/94x-43 und schloss diese... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1 ASGG §41 Abs1 ASGG §42 Abs1 Z2 GebAG § 39 heute GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 GebAG § 39 ... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1 letzter Satz GebAG §39 Abs3 GebAG §41 Abs1 GebAG § 39 heute GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 ... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss des Einzelrichters vom 20. Mai 1999 (ON 12a) wurden die Gebühren des Buchsachverständigen Dr. Franz K***** mit der
Begründung: , dass sie "den im Rahmen des gerichtlichen Auftrags erbrachten Leistungen und den Ansätzen des GebAG 1975 idgF" entsprechen, auf Basis der Gebührennote vom 25. November 1998 (ON 12) antragskonform mit 33.426 S bestimmt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der inzwischen rechtskräftig verurteilte Ludwig M***** hatten zuvor von ihrem durch... mehr lesen...
Begründung: Der Zuständigkeitsstreit ist dadurch entstanden, daß das Bezirksgericht Salzburg offenbar meint, als Rechtshilfegericht nur die Gebühren eines von ihm selbst bestellten Sachverständigen bestimmen zu müssen. Im gegenständlichen Fall habe das Landesgericht Innsbruck (als Prozeßgericht) den Sachverständigen bestellt (nach dem Akteninhalt am 3. 11. 1993); dessen Gutachten sei nur auftragsgemäß in einer Beweistagsatzung (am 21. 10. 1994) beim Gericht am Wohnort des Sach... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Partei, die sich zu einem ihr gemäß § 39 Abs 1 GebAG zugestellten Gebührenantrag nicht (rechtzeitig) äußert, fehlt nicht die Beschwer, wenn sie einen dem Antrag entsprechenden Gebührenbestimmungsbeschluß bekämpft. Das Erstgericht ist ungeachtet allfälliger (unterlassener) Äußerungen verpflichtet, die Schlüssigkeit des Gebührenantrages, seine Übereinstimmung mit dem Akteninhalt sowie mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Entscheidungstexte 3 R 71/... mehr lesen...
Begründung: Dem Kläger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.8.1997 die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a-f ZPO, darunter auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Dolmetscher, in vollem Umfang bewilligt. Da die Beklagte eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankreich ist, hat das Erstgericht mit Beschluß vom 15.7.1997 D***** zur Dolmetscherin für die französische Sprache bestellt und ihr die Übersetzung des Zustellscheines, des Beschl... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1 GebAG § 39 heute GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1 GebAG §41 Abs1 GebAG § 39 heute GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 GebAG § 39 gültig von 01.04... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen ***** für die Erstellung von Befund und Gutachten mit S 10.408,80 und wies den Rechnungsführer an, diesen Betrag aus Amtsgeldern zu überweisen. Es sprach gemäß § 2 Abs 2 GEG aus, daß der Antragsteller dem Grunde nach zum Ersatz dieses Betrages verpflichtet sei. Zur Aufschlüsselung der Gebühren verwies es auf die Gebührennote des Sachverständigen, die den Parteien zur Stellun... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt insgesamt S 11.037,52 brutto an Lohndifferenz für den Zeitraum vom 1. bis 14.8.1993, aliquoten Sonderzahlungen für 1993 sowie Urlaubsabfindung mit dem Vorbringen, vom 24.5. bis 14.8.1993 bei der beklagten Partei als Bedienerin beschäftigt gewesen zu sein, wobei das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung zum 14.8.1993 endete. Da die Lohnabrechnung nicht korrekt erfolgt sei, hafteten die geltend gemachten Beträge unberichtigt aus. Die bek... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §39 Abs1
Rechtssatz: Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn gerade die Aufklärung über die Gebührennote (die Stellungnahme des Sachverständigen) den Parteienvertretern nicht mit zur Äußerung übermittelt worden ist, sodaß diese auf die Äußerungen des Sacherständigen bzw. dessen "Aufklärungen" gar nicht eingehen konnten. Mit der Bestimmung des § 39 Abs 1 letzter Satz GebAG wurde dem Grundsatz des Parteie... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2dGebAG 1975 §39 Abs1 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Hat die Beweisaufnahme durch die Einholung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen durch den ersuchten Richter stattgefunden, ist dieser zur Bestimmung der Gebühren des von ihm... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Spittal an der Drau ersuchte in der dort anhängigen Pflegschaftssache das Bezirksgericht Salzburg am 10.Jänner 1991 um die Bestellung eines ärztlichen Sachverständigen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Das Rechtshilfegericht bestellte den Sachverständigen und ordnete die schriftliche Begutachtung an. Das Gutachten des Sachverständigen langte am 10.Dezember 1991 beim Rechtshilfegericht ein, das darauf die Akten dem ersuchenden Geri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu 1 Nc 37/86 des Bezirksgerichtes Feldkirch war ein Verfahren zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages nach § 47 Abs 3 Vorarlberger Straßengesetz anhängig. Die Antragstellerin begehrte die Festsetzung des Entschädigungsbetrages in folgender Höhe: 1.) 700 pro m2 enteignete Fläche, d.s. Bei 2.410 m2 S 1,687.000; 2.) nach § 36 Abs 1 Vorarlberger Straßengesetz bestünde ein Bauverbot in 6 m Tiefe von der Landesstraße; dadurch sei eine Grundfläche von 2.436 m2 bet... mehr lesen...