RS OGH 1997/12/30 40R781/97t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.1997
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Norm

GebAG §39 Abs1
GebAG §41 Abs1
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 41 heute
  2. GebAG § 41 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. GebAG § 41 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 41 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 41 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. GebAG § 41 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 41 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrundegelegten Tatsachen könnte allerdings die Partei nur in ihrer Äußerung nach § 39 Abs 1 GebAG erstatten. Das Vorbringen, der Sachverständige habe die volle Höhe und nicht nur eine Annäherung an den von ihm im Zivilberuf erzielbaren Stundensatz begehrt, könnte nur in der freigestellten hier aber nicht erstatteten Äußerung, nicht aber im Rekurs erhoben werden.Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrundegelegten Tatsachen könnte allerdings die Partei nur in ihrer Äußerung nach Paragraph 39, Absatz eins, GebAG erstatten. Das Vorbringen, der Sachverständige habe die volle Höhe und nicht nur eine Annäherung an den von ihm im Zivilberuf erzielbaren Stundensatz begehrt, könnte nur in der freigestellten hier aber nicht erstatteten Äußerung, nicht aber im Rekurs erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000020

Dokumentnummer

JJR_19971230_LG00003_04000R00781_97T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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