RS OGH 2000/5/2 14Os36/00, Ds8/07, Ds2/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2000
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Norm

GebAG §39 Abs1 letzter Satz
GebAG §39 Abs3
GebAG §41 Abs1

Rechtssatz

Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen (§ 39 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 GebAG) gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung bedingende Höhe des Stundensatzes nach § 34 Abs 4 GebAG nimmt den Parteien (hier: der Staatsanwaltschaft) das Rechtsschutzinteresse für das (vorliegend allein einen niedrigeren Ansatz anstrebende) Rechtsmittel.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 36/00
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 14 Os 36/00
  • Ds 8/07
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 Ds 8/07
  • Ds 2/14
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 Ds 2/14
    Auch; Beisatz: Die Beschwerde gegen die Bestimmung der Sachverständigengebühren versagt schon im Hinblick auf das Unterbleiben von Einwendungen gegen den Gebührenanspruch. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113539

Im RIS seit

01.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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