Norm
GebAG §39 Abs1 letzter SatzRechtssatz
Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen (§ 39 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 GebAG) gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung bedingende Höhe des Stundensatzes nach § 34 Abs 4 GebAG nimmt den Parteien (hier: der Staatsanwaltschaft) das Rechtsschutzinteresse für das (vorliegend allein einen niedrigeren Ansatz anstrebende) Rechtsmittel.Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen (Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, GebAG) gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung bedingende Höhe des Stundensatzes nach Paragraph 34, Absatz 4, GebAG nimmt den Parteien (hier: der Staatsanwaltschaft) das Rechtsschutzinteresse für das (vorliegend allein einen niedrigeren Ansatz anstrebende) Rechtsmittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113539Im RIS seit
01.06.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014