Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) und die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr. Kuras in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****P*****, vertreten durch Dr.*****K*****, Dr. *****. N*****, Dr. *****O*****, Rechtsanwälte in 1080 Wien, wider die beklagte Partei *****H*****, vertreten durch Dr.*****L*****, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen S 11.037,32 brutto s. A., infolge Rekurses der beklagten Partei wider den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.6.1995, 10 Cga 30/94t-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß, der hinsichtlich eines Gebührenzuspruches an den Sachverständigen DDr.*****in Höhe von (aufgerundet) S 2.111,-- sowie hinsichtlich des Ausspruches gemäß § 2 GEG über die vorläufige Kostenersatzpflicht als ausdrücklich unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen in seinem weiteren Zuspruch von S 13.392,-- sowie aus Anlaß des Rekurses hinsichtlich des Ausspruches über die vorläufige Kostenersatzpflicht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß, der hinsichtlich eines Gebührenzuspruches an den Sachverständigen DDr.*****in Höhe von (aufgerundet) S 2.111,-- sowie hinsichtlich des Ausspruches gemäß Paragraph 2, GEG über die vorläufige Kostenersatzpflicht als ausdrücklich unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen in seinem weiteren Zuspruch von S 13.392,-- sowie aus Anlaß des Rekurses hinsichtlich des Ausspruches über die vorläufige Kostenersatzpflicht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Kostenersatzanspruch der Rekurswerberin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt insgesamt S 11.037,52 brutto an Lohndifferenz für den Zeitraum vom 1. bis 14.8.1993, aliquoten Sonderzahlungen für 1993 sowie Urlaubsabfindung mit dem Vorbringen, vom 24.5. bis 14.8.1993 bei der beklagten Partei als Bedienerin beschäftigt gewesen zu sein, wobei das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung zum 14.8.1993 endete. Da die Lohnabrechnung nicht korrekt erfolgt sei, hafteten die geltend gemachten Beträge unberichtigt aus.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren unter Außerstreitstellung des Beschäftigungszeitraumes sowie des monatlichen Bruttoeinkommens von S 10.900,-- und der Tatsache der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung mit dem wesentlichen Vorbringen, daß die Abrechnung unter Berücksichtigung von 40 Minusstunden, aufgrund der Zeitkarten (Stempelkarten-)Aufzeichnungen der Klägerin, erfolgt sei. Außerdem stünden noch keine Ansprüche auf Sonderzahlungen zu, weil die Klägerin nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Mit Beschluß vom 15.6.1994 (ON 7) hat das Erstgericht den beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater DDr. *****zum Buchsachverständigen bestellt und ihn beauftragt, die Lohndifferenz im Zeitraum vom 1. bis 14.8.1993, das Ausmaß der aliquoten Sonderzahlungen für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung sowie die Urlaubsabfindung rechnerisch zu kontrollieren, unter Berücksichtigung der Zeitkartenkorrekturen. Außerdem sollte die Urlaubsabfindung unter Berücksichtigung des Überstundendurchschnittes errechnet werden.
Dieser Sachverständigen-Bestellungsbeschluß und der Gerichtsakt wurden dem Sachverständigen am 5.7.1994 zugemittelt. Nach Ersuchen um Fristverlängerung (ON 9), weil seitens der beklagten Partei die zusätzlichen Unterlagen noch nicht vorgelegt wurden, übermittelte der Sachverständige am 25.11.1994 (ON 10) den Gerichtsakt ohne Gutachten über Ersuchen des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Senates zurück, unter Anschluß einer Gebührennote für die vorbereitenden Tätigkeiten (AS 29).
Nach Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung beim Erstgericht am 14.12.1994 (ON 12) wurde neuerlich die Übermittlung des Aktes an den Buchsachverständigen beschlossen und sodann am 28.2.1995 (Rückschein AS 57 verso) auch durchgeführt.
Am 11.4.1995 langte sodann das Sachverständigengutachten im Umfang von sechs Seiten beim Erstgericht ein (ON 14), unter Vorlage einer weiteren Gebührennote (AS 77 und 79).
Mit Verfügung vom 24.4.1995 (ON 15) hat das Erstgericht dem Sachverständigen den Akt neuerlich mit dem Ersuchen rückgemittelt, einerseits die autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder, auf die in der Gebührennote Bezug genommen wird, vorzulegen, andererseits die beiden Gebührennoten zu erläutern. Mit Schreiben vom 5.5.1995 (ON 16) entsprach der Sachverständige diesen Aufträgen und übermittelte sowohl die autonomen Honorarrichtlinien übermittelt, als auch eine Stellungnahme zu seinen Gebührennoten. Daraufhin übermittelte das Erstgericht jeweils eine Kopie der Gebührennote über die vorbereitende Tätigkeit (AS 29) sowie eine Gleichschrift des Buchsachverständigengutachtens ON 14 und eine Kopie der Gebührennote AS 77 und 79 an die Parteienvertreter, mit dem Auftrag zur Äußerung binnen acht Tagen gemäß § 39 Abs 1 letzter Satz GebAG 1975 idgF, ohne jedoch eine Kopie der Stellungnahme des Sachverständigen im Sinne der Aufträge des Erstgerichtes vom 24.4.1995 (ON 15) zu übermitteln (ON 16 wie vorhin zitiert).Mit Verfügung vom 24.4.1995 (ON 15) hat das Erstgericht dem Sachverständigen den Akt neuerlich mit dem Ersuchen rückgemittelt, einerseits die autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder, auf die in der Gebührennote Bezug genommen wird, vorzulegen, andererseits die beiden Gebührennoten zu erläutern. Mit Schreiben vom 5.5.1995 (ON 16) entsprach der Sachverständige diesen Aufträgen und übermittelte sowohl die autonomen Honorarrichtlinien übermittelt, als auch eine Stellungnahme zu seinen Gebührennoten. Daraufhin übermittelte das Erstgericht jeweils eine Kopie der Gebührennote über die vorbereitende Tätigkeit (AS 29) sowie eine Gleichschrift des Buchsachverständigengutachtens ON 14 und eine Kopie der Gebührennote AS 77 und 79 an die Parteienvertreter, mit dem Auftrag zur Äußerung binnen acht Tagen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz GebAG 1975 idgF, ohne jedoch eine Kopie der Stellungnahme des Sachverständigen im Sinne der Aufträge des Erstgerichtes vom 24.4.1995 (ON 15) zu übermitteln (ON 16 wie vorhin zitiert).
Beide Parteienvertreter erstatteten Äußerungen, wobei der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz ON 18 darauf hinwies, daß die angesprochenen Sachverständigengebühren bei weitem überhöht seien, zumal es sich um ein einfaches Gutachten handle und nicht einzusehen sei, warum sich der Sachverständige der Mitarbeitergesellschaft für Revision und treuhändige Verwaltung Gesellschaft mbH habe bedienen müssen, sodaß der Schluß naheliege, daß der Sachverständige selbst keinerlei Tätigkeit entfaltet habe. Ausdrücklich Bezug genommen wird auch noch auf die geteilte Gebührennote und die Heranziehung von Hilfskräften im Ausmaß von 10,5 Stunden in der zweiten Gebührennote AS 77. Auch der Klagevertreter hat in seiner Äußerung (ON 19) auf den überhöhten Gebührenanspruch des Sachverständigen Bezug genommen, die unterschiedlichen Stundenansätze ebenso wie die angeblich erforderliche Stundenanzahl im Ausmaß von insgesamt 13 Stunden hervorgestrichen und beantragt, die Gebühren nur in der entsprechenden Höhe zu bestimmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Sachverständigengebühren in der vollen vom Sachverständigen begehrten Höhe, und zwar gemäß der ersten Gebührennote mit S 3.552,-- und entsprechend der zweiten Gebührennote mit S 11.950,80, insgesamt mit aufgerundet S 15.503,-- bestimmt. Ausgesprochen wurde weiters, daß die vorläufige Kostenersatzpflicht gemäß § 2 GEG beide Teile je zur Hälfte treffe. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß es sich keinesfalls um ein "einfaches Gutachten" handle, denn wenn es sich um ein solches gehandelt hätte, warum habe dann die Beklagtenseite die Klagsforderung nicht außer Streit gestellt oder doch Beträge genannt die ihrer Meinung nach richtig seien, sodaß eine Außerstreitstellung hätte erfolgen können. Weiters sei zu bedenken, daß durch das Vorbringen hinsichtlich der Minusstunden nötige Prüfvorgänge verursacht worden seien. Dadurch gingen alle Argumente hinsichtlich einfacher Rechenvorgänge und betreffend eines einfachen Gutachtens ins Leere. Weiters wurde die Stellungnahme des Sachverständigen übernommen und ausgeführt, daß es sich bei den in der zweiten Gebührennote angeführten Stunden um die erbrachten Leistungen der Lohnverrechnungsstelle der Südosttreuhandaktiengesellschaft handle, im Ausmaß von S 2.000,--, sowie um eine Stunde Revisorentätigkeit eines Mitarbeiters der Gesellschaft *****. Die lohnsteuerlichen Berechnungen seien anhand der Anweisung des Revisors von der Lohnverrechnungsstelle durchgeführt worden. Die in der Gebührennote vom 10.4.1945 angeführte halbe Stunde sei vom Sachverständigen selbst verrichtet worden, die übrigen Stunden von Mitarbeitern der Gesellschaft für Revision und treuhändige Verwaltung. Es handle sich dabei um eine Stunde eines Steuerberaters sowie um 9,5 Stunden, die eine Revisionsassistentin erbracht habe, diese Stunden seien für die eigentliche Erstellung des Gutachtens aufgewendet worden. Weiters wird auf die erbrachten Leistungen Bezug genommen sowie den Umstand, daß die üblichen Honorarsätze für Mitarbeiter bzw. Hilfskräfte dem Sachverständigen in Rechnung gestellt worden seien und er habe diese Kosten 1:1 weiter belastet. Dies finde Deckung in den allgemeinen Honorarrichtlinien der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, wonach die Zeitgebühr für die Leistung des Wirtschaftstreuhänders S 920,-- betrage, nach Art, Umfang und Qualifikation der erbrachten Leistungen könne eine Anhebung bis zu 100% vorgenommen werden. Diese Wertgebühr betrage im gegenständlichen Fall gemäß § 2 Abs 4 der allgemeinen Honorarrichtlinien eben bis zu 100% der Wertgebühr. Abschließend führt das Erstgericht aus, es wäre erheblich billiger gewesen, die gut ausgebildeten Hilfskräfte einzusetzen, als das Gutachten zur Gänze selber (gemeint: seitens des Sachverständigen, Anmerkung des Rekursgerichtes) durchzuführen.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Sachverständigengebühren in der vollen vom Sachverständigen begehrten Höhe, und zwar gemäß der ersten Gebührennote mit S 3.552,-- und entsprechend der zweiten Gebührennote mit S 11.950,80, insgesamt mit aufgerundet S 15.503,-- bestimmt. Ausgesprochen wurde weiters, daß die vorläufige Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 2, GEG beide Teile je zur Hälfte treffe. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß es sich keinesfalls um ein "einfaches Gutachten" handle, denn wenn es sich um ein solches gehandelt hätte, warum habe dann die Beklagtenseite die Klagsforderung nicht außer Streit gestellt oder doch Beträge genannt die ihrer Meinung nach richtig seien, sodaß eine Außerstreitstellung hätte erfolgen können. Weiters sei zu bedenken, daß durch das Vorbringen hinsichtlich der Minusstunden nötige Prüfvorgänge verursacht worden seien. Dadurch gingen alle Argumente hinsichtlich einfacher Rechenvorgänge und betreffend eines einfachen Gutachtens ins Leere. Weiters wurde die Stellungnahme des Sachverständigen übernommen und ausgeführt, daß es sich bei den in der zweiten Gebührennote angeführten Stunden um die erbrachten Leistungen der Lohnverrechnungsstelle der Südosttreuhandaktiengesellschaft handle, im Ausmaß von S 2.000,--, sowie um eine Stunde Revisorentätigkeit eines Mitarbeiters der Gesellschaft *****. Die lohnsteuerlichen Berechnungen seien anhand der Anweisung des Revisors von der Lohnverrechnungsstelle durchgeführt worden. Die in der Gebührennote vom 10.4.1945 angeführte halbe Stunde sei vom Sachverständigen selbst verrichtet worden, die übrigen Stunden von Mitarbeitern der Gesellschaft für Revision und treuhändige Verwaltung. Es handle sich dabei um eine Stunde eines Steuerberaters sowie um 9,5 Stunden, die eine Revisionsassistentin erbracht habe, diese Stunden seien für die eigentliche Erstellung des Gutachtens aufgewendet worden. Weiters wird auf die erbrachten Leistungen Bezug genommen sowie den Umstand, daß die üblichen Honorarsätze für Mitarbeiter bzw. Hilfskräfte dem Sachverständigen in Rechnung gestellt worden seien und er habe diese Kosten 1:1 weiter belastet. Dies finde Deckung in den allgemeinen Honorarrichtlinien der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, wonach die Zeitgebühr für die Leistung des Wirtschaftstreuhänders S 920,-- betrage, nach Art, Umfang und Qualifikation der erbrachten Leistungen könne eine Anhebung bis zu 100% vorgenommen werden. Diese Wertgebühr betrage im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der allgemeinen Honorarrichtlinien eben bis zu 100% der Wertgebühr. Abschließend führt das Erstgericht aus, es wäre erheblich billiger gewesen, die gut ausgebildeten Hilfskräfte einzusetzen, als das Gutachten zur Gänze selber (gemeint: seitens des Sachverständigen, Anmerkung des Rekursgerichtes) durchzuführen.
Diesen Beschluß bekämpft die beklagte Partei mit ihrem fristgerechten Rekurs (ON 21) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, die Gebühren im unbekämpften Ausmaß von S 2.111,-- zu bestimmen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Nicht bekämpft wurde auch ausdrücklich der Ausspruch gemäß § 2 GEG.Diesen Beschluß bekämpft die beklagte Partei mit ihrem fristgerechten Rekurs (ON 21) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, die Gebühren im unbekämpften Ausmaß von S 2.111,-- zu bestimmen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Nicht bekämpft wurde auch ausdrücklich der Ausspruch gemäß Paragraph 2, GEG.
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 durch das Bundesgesetz BGBl 623/1994, insbesondere durch Neufassung des § 34 GebAG 1975 und Aufhebung des § 50 leg cit, kommen ebenso wie die Neuregelung über die Zustellung der Rechtsmittelschrift, wenn die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, S 3.000,-- übersteigt, an die in § 40 Abs 1 Z 1 und 3 GebAG genannten Personen gemäß § 41 Abs 1 leg cit, deshalb nicht zur Anwendung, weil gemäß Art IV Pkt. 2 des BGBl 623/1994, diese Neuregelungen erst auf die Bestimmung von Sachverständigengebühren anzuwenden sind, wenn der Sachverständige nach dem 1.Jänner 1995 bestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch die Bestellung des Sachverständigen mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.6.1994 (ON 7).Die Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 623 aus 1994,, insbesondere durch Neufassung des Paragraph 34, GebAG 1975 und Aufhebung des Paragraph 50, leg cit, kommen ebenso wie die Neuregelung über die Zustellung der Rechtsmittelschrift, wenn die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, S 3.000,-- übersteigt, an die in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GebAG genannten Personen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, leg cit, deshalb nicht zur Anwendung, weil gemäß Artikel römisch vier, Pkt. 2 des Bundesgesetzblatt 623 aus 1994,, diese Neuregelungen erst auf die Bestimmung von Sachverständigengebühren anzuwenden sind, wenn der Sachverständige nach dem 1.Jänner 1995 bestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch die Bestellung des Sachverständigen mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.6.1994 (ON 7).
Vorweg ist auszuführen, daß eine Gebührenordnung im Sinne des § 34 Abs 2 GebAG 1975 idgF auch die autonomen Honorarrichtslinien der Kammer für Wirtschaftstreuhänder sind. Danach wird einerseits ein angemessenes Honorar für die Leistung eines Wirtschaftstreuhänders pro Stunde festgelegt, nach der derzeit geltenden Fassung 1993 gemäß Art. I § 1 Abs 1 Zeitgebühr der autonomen Honorarrichtlinien beträgt diese angemessene Zeitgebühr für die Leistung des Wirtschaftstreuhänders S 920,-- pro Stunde. Dieser Stundensatz kann bis zu 100% (Ergänzungsbetrag) entsprechend den Bestimmungen des Abs 2 angehoben werden. In besonderen Fällen kann das so ermittelte Honorar bis um 20% ermäßigt oder erhöht werden. Der Rahmen für die Zeitgebühr ist daher nach unten mit S 736,-- und nach oben mit S 2.208,-- begrenzt (vgl. Krammer-Schmidt, SDG-GebAG2 [1987] E 85 zu § 34). Buchsachverständige sollen unter Berücksichtigung des für die Leistung üblicherweise erforderlichen Aufwandes mit einem Stundensatz entlohnt werden. Die Gebühr für Mühewaltung für Buchsachverständige ist im § 50 GebAG 1975 idgF geregelt. Neben diesem Tarif im zitierten Gebührenanspruchsgesetz, der einen Mittelwert des Rahmensatzes darstellte, soll aber die Gebühr für Mühewaltung auch nach richterlichem Ermessen festgesetzt werden können, wenn Befund und Gutachten besonders schwierig sind (§ 34 Abs 2 leg cit). Unter besonderen Schwierigkeiten von Befund oder Gutachten sind nur qualitative Schwierigkeiten zu verstehen, die über die normalen Anforderungen, die an einen Fachmann zu stellen sind, hinausgehen (Krammer-Schmidt, aaO, E 2 zu § 50). Sicherlich ist richtig, daß nicht der Umfang einer Arbeit allein über deren Schwierigkeitsgrad eine verläßliche Auskunft zu erteilen vermag, sondern es ist jeweils die Gesamtsituation zu beurteilen. Aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten ON 14 geht hervor, daß die Lohndifferenz für den halben Monat August 1993, die aliquoten Sonderzahlungen für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung (berechnungsmäßig) sowie die Urlaubsabfindung gemäß § 10 UrlaubsG zu überprüfen bzw. zu berechnen waren, dies unter Berücksichtigung allenfalls geleisteter Überstunden sowie der Korrekturen auf den Zeitkarten. Für die Ausarbeitung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens standen dem Sachverständigen neben dem Gerichtsakt die von der Klägerin selbst ausgefüllten Zeit- bzw. Stempelkarten, die vom Dienstgeber übermittelt wurden, im Original zur Verfügung. Aus diesen Zeitkarteneintragungen ergab sich eine einzige Korrektur, weil die Klägerin eine Verwechslung von Sonntag, dem 13.6. bzw. Montag, den 14.6.1993 eintragungsmäßig vorgenommen hat. Außerdem ergab sich die Konsumation von zwei Tagen Urlaub. Ausgehend vom außer Streit gestellten Bruttomonatseinkommen von S 10.900,-- nahm der Sachverständige sodann für 14 Arbeitstage nach der Formel monatliches Bruttoeinkommen x 14 : 30 die Berechnung vor, woraus sich S 5.086,67 abzüglich erhaltene S 2.466,--, sohin S 2.620,67 ergaben (Gutachten Seite 4 = AS 71). Die Sonderzahlungen wurden wiederum aus dem Bruttomonatseinkommen x 83 Arbeitstage, die die Klägerin bei der beklagten Partei verrichtet hat : 12 Monate x 30 durchschnittliche Monatstage ermittelt, woraus sich wiederum rechnerisch S 2.513,06 pro Sonderzahlung ergaben. Schlußendlich wurde die Urlaubsabfindung gemäß § 10 UrlaubsG unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen, des Gesamturlaubsanspruches sowie der zwölfwöchigen Arbeitszeit mit S 3.386,09 ermittelt, die zwei konsumierten Urlaubstage wurden mit S 978,21 berechnet (Seite 5 des Gutachtens = AS 73), die Zusammenfassung aller Rechenpositionen ergab sodann eine Gesamtbruttoforderung der Klägerin von S 10.054,67 (Seite 6 des Gutachtens = AS 75). Berücksichtigt man den Inhalt dieses Sachverständigengutachtens, so sind die dafür herangezogenen zeitmäßigen und honorarmäßigen Ansätze keineswegs entsprechend. Weder wurde vom Erstgericht nachvollziehbar begründet, weshalb eine vorbereitende Tätigkeit im Ausmaß von zwei begonnenen Stunden mit verschiedenen Stundenansätzen (AS 29) erforderlich gewesen sein soll, ob hiefür, zumal keine Unterlagen vorlagen, nicht nur das Aktenstudium ausgereicht hätte. Auch die für die zweite Phase vom Erstgericht zugesprochenen Gebühren für eine halbe Stunde Mühewaltung des Sachverständigen selbst, ausgehend von einem Stundensatz von S 2.990,--, wobei wiederum der obere Rahmen von S 2.208,-- um S 782,--, das sind rund 35,5% überschritten wird, während wiederum Hilfskräfte für insgesamt 10,5 Stunden für die offenbar mehr als einfache Aufgabe herangezogen worden sind. Für einen Fachmann können wohl die gegenständlichen Anforderungen keinesfalls als besondere Schwierigkeit von Befund oder Gutachten gewertet werden. Auch die Begründung des Erstgerichtes, daß es sich dann nicht um ein einfaches Gutachten handeln könne, wenn die Beklagtenseite die Klagsforderung nicht außer Streit stelle, entbehrt wohl jeder Grundlage! Im gegenständlichen Fall ist eindeutig wohl von einer leichten Befundaufnahme und einer ebensolchen Gutachtenserstattung auszugehen und nicht einmal ein durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad anzunehmen.Vorweg ist auszuführen, daß eine Gebührenordnung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, GebAG 1975 idgF auch die autonomen Honorarrichtslinien der Kammer für Wirtschaftstreuhänder sind. Danach wird einerseits ein angemessenes Honorar für die Leistung eines Wirtschaftstreuhänders pro Stunde festgelegt, nach der derzeit geltenden Fassung 1993 gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Zeitgebühr der autonomen Honorarrichtlinien beträgt diese angemessene Zeitgebühr für die Leistung des Wirtschaftstreuhänders S 920,-- pro Stunde. Dieser Stundensatz kann bis zu 100% (Ergänzungsbetrag) entsprechend den Bestimmungen des Absatz 2, angehoben werden. In besonderen Fällen kann das so ermittelte Honorar bis um 20% ermäßigt oder erhöht werden. Der Rahmen für die Zeitgebühr ist daher nach unten mit S 736,-- und nach oben mit S 2.208,-- begrenzt vergleiche Krammer-Schmidt, SDG-GebAG2 [1987] E 85 zu Paragraph 34,). Buchsachverständige sollen unter Berücksichtigung des für die Leistung üblicherweise erforderlichen Aufwandes mit einem Stundensatz entlohnt werden. Die Gebühr für Mühewaltung für Buchsachverständige ist im Paragraph 50, GebAG 1975 idgF geregelt. Neben diesem Tarif im zitierten Gebührenanspruchsgesetz, der einen Mittelwert des Rahmensatzes darstellte, soll aber die Gebühr für Mühewaltung auch nach richterlichem Ermessen festgesetzt werden können, wenn Befund und Gutachten besonders schwierig sind (Paragraph 34, Absatz 2, leg cit). Unter besonderen Schwierigkeiten von Befund oder Gutachten sind nur qualitative Schwierigkeiten zu verstehen, die über die normalen Anforderungen, die an einen Fachmann zu stellen sind, hinausgehen (Krammer-Schmidt, aaO, E 2 zu Paragraph 50,). Sicherlich ist richtig, daß nicht der Umfang einer Arbeit allein über deren Schwierigkeitsgrad eine verläßliche Auskunft zu erteilen vermag, sondern es ist jeweils die Gesamtsituation zu beurteilen. Aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten ON 14 geht hervor, daß die Lohndifferenz für den halben Monat August 1993, die aliquoten Sonderzahlungen für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung (berechnungsmäßig) sowie die Urlaubsabfindung gemäß Paragraph 10, UrlaubsG zu überprüfen bzw. zu berechnen waren, dies unter Berücksichtigung allenfalls geleisteter Überstunden sowie der Korrekturen auf den Zeitkarten. Für die Ausarbeitung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens standen dem Sachverständigen neben dem Gerichtsakt die von der Klägerin selbst ausgefüllten Zeit- bzw. Stempelkarten, die vom Dienstgeber übermittelt wurden, im Original zur Verfügung. Aus diesen Zeitkarteneintragungen ergab sich eine einzige Korrektur, weil die Klägerin eine Verwechslung von Sonntag, dem 13.6. bzw. Montag, den 14.6.1993 eintragungsmäßig vorgenommen hat. Außerdem ergab sich die Konsumation von zwei Tagen Urlaub. Ausgehend vom außer Streit gestellten Bruttomonatseinkommen von S 10.900,-- nahm der Sachverständige sodann für 14 Arbeitstage nach der Formel monatliches Bruttoeinkommen x 14 : 30 die Berechnung vor, woraus sich S 5.086,67 abzüglich erhaltene S 2.466,--, sohin S 2.620,67 ergaben (Gutachten Seite 4 = AS 71). Die Sonderzahlungen wurden wiederum aus dem Bruttomonatseinkommen x 83 Arbeitstage, die die Klägerin bei der beklagten Partei verrichtet hat : 12 Monate x 30 durchschnittliche Monatstage ermittelt, woraus sich wiederum rechnerisch S 2.513,06 pro Sonderzahlung ergaben. Schlußendlich wurde die Urlaubsabfindung gemäß Paragraph 10, UrlaubsG unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen, des Gesamturlaubsanspruches sowie der zwölfwöchigen Arbeitszeit mit S 3.386,09 ermittelt, die zwei konsumierten Urlaubstage wurden mit S 978,21 berechnet (Seite 5 des Gutachtens = AS 73), die Zusammenfassung aller Rechenpositionen ergab sodann eine Gesamtbruttoforderung der Klägerin von S 10.054,67 (Seite 6 des Gutachtens = AS 75). Berücksichtigt man den Inhalt dieses Sachverständigengutachtens, so sind die dafür herangezogenen zeitmäßigen und honorarmäßigen Ansätze keineswegs entsprechend. Weder wurde vom Erstgericht nachvollziehbar begründet, weshalb eine vorbereitende Tätigkeit im Ausmaß von zwei begonnenen Stunden mit verschiedenen Stundenansätzen (AS 29) erforderlich gewesen sein soll, ob hiefür, zumal keine Unterlagen vorlagen, nicht nur das Aktenstudium ausgereicht hätte. Auch die für die zweite Phase vom Erstgericht zugesprochenen Gebühren für eine halbe Stunde Mühewaltung des Sachverständigen selbst, ausgehend von einem Stundensatz von S 2.990,--, wobei wiederum der obere Rahmen von S 2.208,-- um S 782,--, das sind rund 35,5% überschritten wird, während wiederum Hilfskräfte für insgesamt 10,5 Stunden für die offenbar mehr als einfache Aufgabe herangezogen worden sind. Für einen Fachmann können wohl die gegenständlichen Anforderungen keinesfalls als besondere Schwierigkeit von Befund oder Gutachten gewertet werden. Auch die Begründung des Erstgerichtes, daß es sich dann nicht um ein einfaches Gutachten handeln könne, wenn die Beklagtenseite die Klagsforderung nicht außer Streit stelle, entbehrt wohl jeder Grundlage! Im gegenständlichen Fall ist eindeutig wohl von einer leichten Befundaufnahme und einer ebensolchen Gutachtenserstattung auszugehen und nicht einmal ein durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad anzunehmen.
Dennoch ist es aber dem Rekursgericht derzeit noch nicht möglich, die dem Sachverständigen gebührende Entlohnung für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß § 50 GebAG zu bestimmen, weil noch entsprechende Verfahrensergebnisse zum Zeitausmaß fehlen. Die Rekurswerberin hat nämlich - offenbar aus Verfahrensökönomie - dem Gutachter eine halbe Stunde a S 1.495,-- an Mühewaltung, neben den anderen Gebühren, zugestanden. Dies entspricht rund fünf Stunden gemäß dem Ansatz nach § 50 Abs 1 GebAG. Aus der keineswegs nachvollziehbaren Äußerung zur Gebührennote ON 16 ist aber nicht ersichtlich, wofür eine Stunde Aufwand des Steuerberaters und 9,5 Stunden der Revisionsassistentin erforderlich gewesen sein sollen, ebenso ist, wie bereits ausgeführt, die Frage des vorbereitenden Stundenaufwandes in der ersten Gebührennote AS 29, allenfalls handelt es sich um das Aktenstudium, nicht erkennbar.Dennoch ist es aber dem Rekursgericht derzeit noch nicht möglich, die dem Sachverständigen gebührende Entlohnung für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß Paragraph 50, GebAG zu bestimmen, weil noch entsprechende Verfahrensergebnisse zum Zeitausmaß fehlen. Die Rekurswerberin hat nämlich - offenbar aus Verfahrensökönomie - dem Gutachter eine halbe Stunde a S 1.495,-- an Mühewaltung, neben den anderen Gebühren, zugestanden. Dies entspricht rund fünf Stunden gemäß dem Ansatz nach Paragraph 50, Absatz eins, GebAG. Aus der keineswegs nachvollziehbaren Äußerung zur Gebührennote ON 16 ist aber nicht ersichtlich, wofür eine Stunde Aufwand des Steuerberaters und 9,5 Stunden der Revisionsassistentin erforderlich gewesen sein sollen, ebenso ist, wie bereits ausgeführt, die Frage des vorbereitenden Stundenaufwandes in der ersten Gebührennote AS 29, allenfalls handelt es sich um das Aktenstudium, nicht erkennbar.
Im übrigen ist das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der eingeholten Äußerung der Parteienvertreter zum Gebührenanspruch gemäß § 39 Abs 1 letzter Satz GebAG insoferne mangelhaft, ja sinnwidrig, geblieben, weil gerade die Aufklärung über die Gebührennote (die Stellungnahme des Sachverständigen ON 16) den Parteienvertretern nicht mit zur Äußerung übermittelt worden ist, sodaß diese auf die Äußerungen des Sachverständigen bzw. dessen "Aufklärungen" gar nicht eingehen konnten. Mit der Bestimmung des § 39 Abs 1 letzter Satz GebAG wurde dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen. Dadurch sollte die Entscheidungsgrundlage verbreitert werden. Im Verfahren mit Neuerungsverbot wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur durch die zitierte Bestimmung betreffend die Äußerungsmöglichkeit der Parteien in erster Instanz Rechnung getragen, weil im Rechtsmittelverfahren keine neuen, für die Gebührenbestimmung wesentliche Umstände vorgebracht werden können. In der gewählten Vorgangsweise des Erstgerichtes, nämlich der (teilweisen) Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Äußerung des Sachverständigen ON 16, die den Parteienvertretern nicht bekannt war, liegt sohin ein Verfahrensmangel begründet, den das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu beheben haben wird, indem den Parteienvertretern die Möglichkeit zu eröffnen sein wird, sich zur Stellungnahme ON 16 zu äußern. Erst danach wird eine ausreichende Beurteilungsbasis für die Bestimmung des Gebührenanspruches des Sachverständigen möglich sein.Im übrigen ist das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der eingeholten Äußerung der Parteienvertreter zum Gebührenanspruch gemäß Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz GebAG insoferne mangelhaft, ja sinnwidrig, geblieben, weil gerade die Aufklärung über die Gebührennote (die Stellungnahme des Sachverständigen ON 16) den Parteienvertretern nicht mit zur Äußerung übermittelt worden ist, sodaß diese auf die Äußerungen des Sachverständigen bzw. dessen "Aufklärungen" gar nicht eingehen konnten. Mit der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz GebAG wurde dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen. Dadurch sollte die Entscheidungsgrundlage verbreitert werden. Im Verfahren mit Neuerungsverbot wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur durch die zitierte Bestimmung betreffend die Äußerungsmöglichkeit der Parteien in erster Instanz Rechnung getragen, weil im Rechtsmittelverfahren keine neuen, für die Gebührenbestimmung wesentliche Umstände vorgebracht werden können. In der gewählten Vorgangsweise des Erstgerichtes, nämlich der (teilweisen) Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Äußerung des Sachverständigen ON 16, die den Parteienvertretern nicht bekannt war, liegt sohin ein Verfahrensmangel begründet, den das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu beheben haben wird, indem den Parteienvertretern die Möglichkeit zu eröffnen sein wird, sich zur Stellungnahme ON 16 zu äußern. Erst danach wird eine ausreichende Beurteilungsbasis für die Bestimmung des Gebührenanspruches des Sachverständigen möglich sein.
Es war daher mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vorzugehen.
Die Entscheidung hatte gemäß § 11 a Abs 2 Z 2 lit a ASGG durch einen Senat des Oberlandesgerichtes, der sich nur aus drei (Berufs-)Richtern zusammensetzt (Dreiersenat des Oberlandesgerichtes) zu erfolgen.Die Entscheidung hatte gemäß Paragraph 11, a Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG durch einen Senat des Oberlandesgerichtes, der sich nur aus drei (Berufs-)Richtern zusammensetzt (Dreiersenat des Oberlandesgerichtes) zu erfolgen.
Nach § 41 Abs 3 GebAG findet ein Kostenersatz nicht statt (Krammer-Schmidt, aaO, E 56 zu § 41).Nach Paragraph 41, Absatz 3, GebAG findet ein Kostenersatz nicht statt (Krammer-Schmidt, aaO, E 56 zu Paragraph 41,).
Obwohl der Ausspruch gemäß § 2 GEG hinsichtlich der vorläufigen Kostenersatzpflicht unangefochten geblieben ist, war er aus Anlaß des Rekurses trotzdem aufzuheben, weil der Beschluß hinsichtlich eines Betrages von S 2.111,-- ausdrücklich zwar unangefochten geblieben ist aber noch nicht beurteilbar ist, ob die Gebühren tatsächlich mit S 3.000,-- übersteigend, festgestellt werden, weshalb noch unklar ist, ob durch den Kostenbeamten oder durch den Richter die vorläufige Kostenersatzpflicht festzustellen sein wird.Obwohl der Ausspruch gemäß Paragraph 2, GEG hinsichtlich der vorläufigen Kostenersatzpflicht unangefochten geblieben ist, war er aus Anlaß des Rekurses trotzdem aufzuheben, weil der Beschluß hinsichtlich eines Betrages von S 2.111,-- ausdrücklich zwar unangefochten geblieben ist aber noch nicht beurteilbar ist, ob die Gebühren tatsächlich mit S 3.000,-- übersteigend, festgestellt werden, weshalb noch unklar ist, ob durch den Kostenbeamten oder durch den Richter die vorläufige Kostenersatzpflicht festzustellen sein wird.
Es war daher vollinhaltlich spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:0070RA00104.95.0830.000Dokumentnummer
JJT_19950830_OLG0009_0070RA00104_9500000_000