Norm
GebAG 1975 §39 Abs1Rechtssatz
Ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" in § 39 Abs 1 GebAG wird mit Rücksicht auf Art 6 MRK in verfassungskonformer Interpretation in Zweifelsfragen ein obligatorisches Anhörungsrecht des Sachverständigen statuiert.Ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" in Paragraph 39, Absatz eins, GebAG wird mit Rücksicht auf Artikel 6, MRK in verfassungskonformer Interpretation in Zweifelsfragen ein obligatorisches Anhörungsrecht des Sachverständigen statuiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117521Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0110OS00045_0300000_001