RS OGH 2005/5/10 11Os45/03, 14Os21/05b

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

GebAG 1975 §39 Abs1
MRK Art6 Abs1 II5a1

Rechtssatz

Ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" in § 39 Abs 1 GebAG wird mit Rücksicht auf Art 6 MRK in verfassungskonformer Interpretation in Zweifelsfragen ein obligatorisches Anhörungsrecht des Sachverständigen statuiert.Ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" in Paragraph 39, Absatz eins, GebAG wird mit Rücksicht auf Artikel 6, MRK in verfassungskonformer Interpretation in Zweifelsfragen ein obligatorisches Anhörungsrecht des Sachverständigen statuiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117521

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0110OS00045_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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