RS OGH 2019/9/12 14Os21/05b, 13Os70/05a, 12Os7/06f, 11Os26/16g, 12Os34/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2005
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Norm

GebAG 1975 §30 Z1
GebAG 1975 §38 Abs2
GebAG 1975 §39 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gericht ihn gemäß § 39 Abs 1 GebAG dazu aufzufordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und - unter Setzung einer bestimmten Frist - noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Erst wenn der Sachverständige der Aufforderung des Gerichts keine Folge leistet, hat er den allenfalls völligen Gebührenverlust zu tragen.Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gericht ihn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG dazu aufzufordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und - unter Setzung einer bestimmten Frist - noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Erst wenn der Sachverständige der Aufforderung des Gerichts keine Folge leistet, hat er den allenfalls völligen Gebührenverlust zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119962

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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