Norm: UWG §25
Rechtssatz: Dass durch einen Urteilsveröffentlichung auch solche Kreise angesprochen werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bislang keine Kenntnis hatten, kann nicht ausgeschlossen werden und hindert den Zuspruch nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 40/19i Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 40/19i Veröff: SZ 2019/48 4 Ob 165/20... mehr lesen...
Norm: UWG §25
Rechtssatz: Die Veröffentlichung in einer Samstagsausgabe oder Wochenendausgabe ist nicht nur bei besonders hoher Publizität der rechtswidrigen Handlung gerechtfertigt, sondern kann sich auch aus dem Aufklärungszweck ergeben. Entscheidungstexte 4 Ob 40/19i Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 40/19i Veröff: SZ 2019/48 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §25
Rechtssatz: Die Aufmachung (Größe, drucktechnische Gestaltung) einer Veröffentlichung muss im Urteil nicht bis ins kleinste Detail bestimmt werden, jedoch haben sich bestimmte Mindeststandards etabliert; nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat etwa eine Veröffentlichung im Regelfall in Normallettern zu erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 40/19i Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** Inc, *****, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH (zuvor M***** GmbH), *****, 2. Dr. H***** M*****, 3. P*... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. M***** K*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E***** S***** GmbH, 2. E***** S*****,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Raits E... mehr lesen...
Norm: KSchG §30 Abs1UWG §25
Rechtssatz: Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen. Entscheidungstexte 4 Ob 18/0... mehr lesen...
Norm: UrhG §85 Abs1UWG §25
Rechtssatz: Wegen der (gerichtsnotorischen) Verbreitung von „Pop-up-Blockern" ist eine Urteilsveröffentlichung im Internet nicht nur in einem Pop-Up-Fenster, sondern direkt auf der Homepage des in Anspruch genommenen Rechteverletzers erforderlich, um die gebotene Aufklärung des Publikums zu ermöglichen. Entscheidungstexte 4 Ob 57/07x Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: KSchG §30UWG §25
Rechtssatz: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. An diesen Zwecken gemessen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln zweckmäßig und angemessen. Entscheidungstexte 4 Ob 221/06p ... mehr lesen...