TE OGH 2010/11/17 17Ob15/10w

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** Inc, *****, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH (zuvor M***** GmbH), *****, 2. Dr. H***** M*****, 3. P*****AG, *****, alle vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 72.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 5.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 10.000 EUR), Schadenersatz (Streitwert 10.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 16.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Juni 2010, GZ 2 R 244/09f-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Zweitbeklagte hat zwar - mangels Gesellschaftereigenschaft - nicht an der Willensbildung der Käuferin, wohl aber durch Vertragsunterfertigung als Geschäftsführer der Käuferin an der lauterkeitswidrigen Umgehungshandlung in Kenntnis der tatbildlichen Umstände mitgewirkt. Die Vorinstanzen haben seine Haftung als Gehilfe daher zutreffend bejaht (vgl RIS-Justiz RS0079765 [T36]: Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich bestehen muss).

2. Ob ein Zeichen zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich ist, ist eine Rechtsfrage, wenn zu deren Beurteilung die allgemeine Lebenserfahrung des Richters oder dessen Fachwissen ausreicht (RIS-Justiz RS0043658 [T1]). Die Vorinstanzen haben die hier aufgeworfene Frage zutreffend als Rechtsfrage selbständig beurteilt. Das Berufungsgericht hat verneint, dass in der Nichtbeiziehung eines Sachverständigen ein Verfahrensmangel liege; diese Frage kann daher in dritter Instanz nicht wieder aufgeworfen werden.

3. Das Unterlassungsgebot umfasst in seinem im Rechtsmittel strittigen Umfang den Kern der Verletzungshandlung samt diesem Kern ähnlichen Handlungen. Es hält sich damit im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung (zuletzt ausführlich 4 Ob 93/10w, 17 Ob 1/10m).

4. Die Vorinstanzen haben die Beklagten zur Rechnungslegung über die „gesamte geschäftliche Tätigkeit unter Verwendung der [strittigen] Zeichen“ verpflichtet. Der in der Zulassungsbeschwerde aufgezeigte Umstand, dass kein Anfangszeitpunkt festgesetzt wird, macht das Rechnungslegungsbegehren noch nicht unbestimmt, weil der Umfang der Rechnungslegungspflicht ja sachlich präzise definiert ist, indem auf die (gesamte) Geschäftstätigkeit unter Verwendung des strittigen Zeichens abgestellt wird. Damit ist auch ohne zeitliche Begrenzung das geschuldete Verhalten ausreichend deutlich beschrieben.

Auch die Art der geschäftlichen Tätigkeit, über die Rechnung zu legen ist, ist durch den Zusatz „unter Verwendung der [strittigen] Zeichen“ ausreichend bestimmt.

Der in der Zulassungsbeschwerde als unbestimmt beanstandete Begriff „über sämtliche zur Bemessung der gesetzlichen Zahlungsansprüche notwendigen Umstände“ wird im Titel ohnehin durch „insbesondere“ aufgezählte Parameter (Umstände über Umsatz und Gewinn) präzisiert und erläutert.

5. Dient die Veröffentlichung insbesondere dazu, ehemalige Vertragspartner der Beklagten über die Rechtswidrigkeit einzelner von der Beklagten angewandter Geschäftspraktiken aufzuklären, ist eine Veröffentlichung sowohl im Internet als auch in Printmedien gerechtfertigt (4 Ob 18/08p).

Festgestellt ist, dass die Erstbeklagte das fremde Kennzeichen nicht nur 2005 in Inseraten im „Standard“ und 2006 gegenüber ihren Dienstnehmern, sondern auch „selbst nach ihrer Ankündigung der Firmenänderung weiter verwendet und ihr Geschäftslokal damit bezeichnet hat“. Auch haben die Beklagten im Verfahren (Klagebeantwortung S 63) zugestanden, dass (nur) eine Veröffentlichung im Internet angemessen sei (aus Beil ./GG, ./HH und ./QQ sind Verstöße auf jenen Websites ersichtlich, auf denen die Veröffentlichung angeordnet worden ist).

Unter diesen Umständen ist die Veröffentlichungsermächtigung zwar weit, aber - berücksichtigt man den unbestimmten Personenkreis der Adressaten und die Verwendung des Zeichens im Geschäftsverkehr über längere Zeit - noch nicht in korrekturbedürftiger Weise überzogen. Im Übrigen ist es keine erhebliche Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist (vgl RIS-Justiz RS0042967).

Textnummer

E95713

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0170OB00015.10W.1117.000

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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