-             4 Ob 344/60  Entscheidungstext  OGH  03.11.1960  4 Ob 344/60   Veröff: JBl 1961,360 
-             4 Ob 312/61  Entscheidungstext  OGH  21.02.1961  4 Ob 312/61 
-             4 Ob 307/61  Veröff: ÖBl 1962,8 
-             4 Ob 314/68  Entscheidungstext  OGH  21.05.1968  4 Ob 314/68   Beisatz: Auch nach § 12 RabG. (T1) 
 Veröff: JBl 1969,220 = ÖBl 1968,140
 
-             3 Ob 308/71  Entscheidungstext  OGH  30.03.1971  3 Ob 308/71   Beisatz: Ob der Gehilfe unentgeltlich handelt, ist ohne Bedeutung. (T2) 
 Veröff: ÖBl 1971,127
 
-             4 Ob 315/72  Entscheidungstext  OGH  11.04.1972  4 Ob 315/72   Veröff: ÖBl 1972,92 
-             4 Ob 340/72  Entscheidungstext  OGH  03.10.1972  4 Ob 340/72   Veröff: ÖBl 1973,133 
-             4 Ob 339/74  Entscheidungstext  OGH  26.11.1974  4 Ob 339/74   Beisatz: Autobussonderfahrten mit Werbeveranstaltungen. (T3) 
 Veröff: ÖBl 1975,81
 
-             4 Ob 307/75  Entscheidungstext  OGH  18.02.1975  4 Ob 307/75   Beis wie T3 
-             4 Ob 324/76  Entscheidungstext  OGH  27.04.1976  4 Ob 324/76   Beisatz: Machtgeber haftet für wettbewerbswidriges Verhalten des Stellvertreters; hier Masseverwalter "Konkursverkauf I". (T4) 
 Veröff: ÖBl 1976,97
 
-             4 Ob 321/76  Entscheidungstext  OGH  25.05.1976  4 Ob 321/76   Beisatz: Masseverwalter Konkursverkauf III. (T5) 
-             4 Ob 341/76  Entscheidungstext  OGH  15.06.1976  4 Ob 341/76   Beisatz: Unternehmerberatung (T6) 
-             4 Ob 352/76  Entscheidungstext  OGH  21.09.1976  4 Ob 352/76   Beisatz: Zusammenarbeit Arzt-Optiker (T7) 
 Veröff: ÖBl 1977,35
 
-             4 Ob 391/76  Entscheidungstext  OGH  30.11.1976  4 Ob 391/76   Beisatz: Fliesenparadies (T8) 
-             4 Ob 356/77  Entscheidungstext  OGH  12.07.1977  4 Ob 356/77   Beisatz: Kronenöl-Gewinnspiel, angekündigt in der Kronenzeitung. (T9) 
-             4 Ob 411/79  Entscheidungstext  OGH  29.01.1980  4 Ob 411/79   Veröff: ÖBl 1980,99 
-             4 Ob 341/83  Entscheidungstext  OGH  31.05.1983  4 Ob 341/83   Beisatz: Gilt auch für Unterlassungsanspruch nach § 5 ZugG - "Autobussonderfahrt und Zugabe". (T10) 
 Veröff: ÖBl 1983,144
 
-             4 Ob 322/84  Entscheidungstext  OGH  17.04.1984  4 Ob 322/84   Beisatz: Hier: Werbebüro (T11) 
 Veröff: GRURInt 1985,58 = RdW 1984,372 = MR 1984 H4, Archiv 13; hiezu Korn, Archiv 10)
 
-             4 Ob 390/86  Veröff: ÖBl 1988,78 = MR 1988,91 (M Walter) 
-             4 Ob 336/87  Entscheidungstext  OGH  30.06.1987  4 Ob 336/87 
-             4 Ob 103/89  Beisatz: Juristische Personen (hier: GmbH) können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T12) 
 Veröff: Arb 10970
 
-             4 Ob 1029/90  Entscheidungstext  OGH  28.09.1990  4 Ob 1029/90   Beisatz: Dass aber an einem durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung begangenen Wettbewerbsverstoß auch derjenige mitwirkt, der die Zeitung erscheinen lässt und verbreitet, kann nicht bezweifelt werden. (T13) 
-             4 Ob 71/90  Beisatz: Juristische Personen - wie ein Verein nach dem VerG - können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T14) 
 Veröff: JBl 1991,784
 
-             4 Ob 83/90  Entscheidungstext  OGH  18.09.1990  4 Ob 83/90   Beis wie T14 
-             4 Ob 80/90  Entscheidungstext  OGH  18.09.1990  4 Ob 80/90   Beis wie T14 
-             4 Ob 1/91  Beisatz: "Gehilfe" ist aber nur, wer den Täter bewusst fördert. (T15) 
 Veröff: MR 1991,162 = RdW 1991,233 = ÖBl 1991,101 = WBl 1991,330
 
-             4 Ob 19/91  Beisatz: Die gleichen Grundsätze gelten auch im Immaterialgüterrecht und im Urheberrecht. (T16) 
 Veröff: SZ 64/64 = ÖBl 1991,181 = ZfRV 1993,153
 
-             4 Ob 81/91  Auch; Beis wie T12; Veröff: WBl 1992,29 
-             1 Ob 28/91  Auch; Beis wie T16; Beisatz: Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wenn eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. (T17) 
 Veröff: JBl 1992,532 = MR 1992,156 (M Walter) = GRURInt 1992,930
 
-             4 Ob 120/93  Beis wie T14; Beisatz: Das Organ der juristischen Person haftet für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, daran beteiligt war oder trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. (T18) 
-             4 Ob 54/94  Beis wie T15 
-             4 Ob 68/94          
-             4 Ob 97/94  Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T19) 
 Veröff: SZ 67/151
 
-             4 Ob 130/94  Beis wie T15 
-             4 Ob 67/95  Beisatz: Im Wettbewerbsrecht richtet sich der Unterlassungsanspruch zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"); das ist derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen. (T20) 
-             4 Ob 79/95  Auch; Beis wie T15 
-             4 Ob 2205/96k  Entscheidungstext  OGH  17.09.1996  4 Ob 2205/96k   Beis wie T20 
-             4 Ob 42/97y  Auch; Beisatz: Als Gehilfe haftet nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert. Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein. (T21) 
-             4 Ob 20/97p  Beis wie T15, Beis wie T20 nur: Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (T22)
 Beisatz: Der Gehilfe fördert den Täter nur dann bewusst, wenn er den Sachverhalt kennt, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet. Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns. Der Gehilfe kann sich daher zwar auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsansicht berufen, nicht aber darauf, dass er die Rechtslage nicht gekannt hat und sich auch durch zumutbare Anstrengungen die notwendige Kenntnis nicht hätte verschaffen können. (T23)
 
-             4 Ob 169/99b  Auch; Beis wie T20 nur: Der Unterlassungsanspruch kann aber auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen. (T24) 
-             4 Ob 243/99k  Auch; Beis wie T12 nur: Juristische Personen können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. (T25) 
-             4 Ob 316/99w  Auch; Beis wie T20; Beisatz: Es genügt nicht, dass ein eigenverantwortlich handelnder Dritter willentlich und adäquat kausal in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. In die Störerhaftung werden neben dem unmittelbaren Täter, der die rechtswidrige Nutzungshandlung selbst begangen hat, vielmehr nur solche Dritte einbezogen, die gegen eine sie treffende Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen haben. (T26) 
-             4 Ob 68/00d  Auch; Beis wie T20; Beis wie T26 
-             4 Ob 173/00w  Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T20 
-             4 Ob 30/01t  Auch 
-             4 Ob 81/01t  Auch; Beis wie T21 
-             4 Ob 156/03z  Beis wie T15; Beisatz: Der Gehilfe muss zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern. (T27) 
-             4 Ob 221/03h  Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Bewusste Förderung setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände kennt, die die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen. Dem Kennen dieser Umstände ist das vorwerfbare Nichtkennen gleichzuhalten. In der Person des Gehilfen müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale, sondern auch allfällige subjektive Tatbestandsmerkmale verwirklicht sein. Gehilfe in diesem Sinn kann auch ein selbstständiger Unternehmer sein, der es übernommen hat, für einen Auftraggeber bestimmte Leistungen zu erbringen. (T28) 
-             4 Ob 227/03s          
-             4 Ob 67/06s  Beis wie T18; Beisatz: Hier: Haftung des „faktischen Geschäftsführers". (T29) 
-             4 Ob 150/06x  Auch; Beisatz: Eine Haftung als unmittelbarer Täter oder als Mittäter setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. (T30) 
-             4 Ob 50/07t  Auch; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T30 
-             9 ObA 113/07v  Auch; Beis wie T21; Beisatz: Vorwerfbares Nichterkennen kann dem Kennen dieser Umstände gleichzuhalten sein. (T31) 
-             17 Ob 26/07h  Beis wie T30 
-             4 Ob 194/07v  Ähnlich; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Urheberrechtsverletzung. (T32) 
-             4 Ob 83/08x  Auch; Beis wie T20 nur: Unmittelbarer Täter ("Störer") ist derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. (T33); Beis wie T30 
-             4 Ob 107/08a  Auch; Beis wie T25; Beisatz: Die Zurechnung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnde natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich stehen muss (so bereits  4 Ob 243/99k). (T34) 
-             3 Ob 121/08b  Auch; Beisatz: Hier: Haftung als Mitveranstalter eines Gewinnspiels. (T35) 
-             4 Ob 106/08d  Au