TE OGH 1991/1/15 4Ob71/90

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***** vertreten durch Dr.Eduard Saxinger und Dr.Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Franz *****, Landwirt; 2) *****gemeinschaft, ***** beide vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 330.000 S), infolge Antrages der zweitbeklagten Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 18.September 1990, GZ 4 Ob 71/90-37, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.September 1990, 4 Ob 71/90, wird in Punkt 2) seines Spruches dahin berichtigt, daß auf Seite 4 der Ausfertigung am Ende des drittletzten Absatzes ("...sind unrichtig".) der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen ist und im Anschluß daran die Wörter "wird abgewiesen" einzufügen sind.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Wenngleich der Entscheidungswille auf Abweisung des gesamten Klagebegehrens in Ansehung der zweitbeklagten Partei aus den Einleitungssätzen des Urteilsspruches (Punkt 2) und aus den Entscheidungsgründen (S 22 ff, insbesondere S 26) unmißverständlich hervorgeht, ist die Beifügung des entsprechenden Prädikats offenbar versehentlich unterblieben; diese Auslassung war daher gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E25190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00071.9.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19910115_OGH0002_0040OB00071_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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