TE OGH 1990/1/30 4Ob103/89

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** DES R***- UND E*** FÜR S***, Graz,

Körblergasse 111-113, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) E. V*** Gesellschaft mbH, Wien 6., Mariahilferstraße 39; 2.) Harald W***, Geschäftsführer;

3.) Elzbieta W***, Kauffrau, beide in Wien 16., Roterdstraße 7-9, sämtliche vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 360.000 S), über den nach Fällung seines Urteils vom 7.November 1989, mit dem der Revision der beklagten Parteien nicht Folge gegeben worden ist, von Dr. Theodor S***, Rechtsanwalt in Wien 1., Wiesingerstraße 6, als Masseverwalter im Konkurs der erstbeklagten Partei (5 S 81/89 des Handelsgerichtes Wien) gestellten Antrag auf Nichtigerklärung des Revisionsverfahrens den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Erstbeklagten ist nach Vorlage des Aktes mit der von den beklagten Parteien erhobenen Revision und der von der klagenden Partei erstatteten Revisionsbeantwortung an den Obersten Gerichtshof mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30.8.1989, 5 S 81/89-2, das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Oberste Gerichtshof hat in Unkenntnis dieser Konkurseröffnung mit Urteil vom 7.11.1989 auch über die von der Erstbeklagten erhobene Revision entschieden und ihr nicht Folge gegeben.

Mit Schriftsatz vom 17.1.1990, eingelangt am 18.1.1990, beantragt der Masseverwalter im Hinblick auf die Konkurseröffnung die Nichtigerklärung des Revisionsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Wenn auch nach § 7 Abs. 1 KO das anhängige Revisionsverfahren in Ansehung der Erstbeklagten durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden ist, so ändert dies nichts daran, daß das in Unkenntnis der Konkurseröffnung gefällte Urteil des Obersten Gerichtshofes auch gegenüber der Erstbeklagten bereits formell in Rechtskraft erwachsen ist; damit fehlt aber eine Entscheidungskompetenz zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen allfälliger Nichtigkeit. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung auf bloßen Antrag einer Prozeßpartei für nichtig erklären; in diesem Stadium darf das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen nur noch in bestimmten Einzelfällen auf Grund einer - sachlich und personell - besonders geregelten Antragstellung wahrgenommen werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 734). Da hier kein solcher Fall vorliegt, war der Antrag des Masseverwalters als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E19495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00103.89.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19900130_OGH0002_0040OB00103_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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