Norm
ZPO §502 Abs1Rechtssatz
Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, betrifft keinen der Fälle des § 503 Abs 2 ZPO; auf Rechtsausführungen der Revision zur Frage der Urteilsveröffentlichung ist daher nicht weiter einzugehen, auch wenn eine nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässige Revision, vorliegt.Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, betrifft keinen der Fälle des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO; auf Rechtsausführungen der Revision zur Frage der Urteilsveröffentlichung ist daher nicht weiter einzugehen, auch wenn eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässige Revision, vorliegt.
Entscheidungstexte