TE OGH 2009/12/16 4Ob184/09a

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „Ö*****"-***** GmbH, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 11.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2009, GZ 2 R 49/09d-26, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. November 2008, GZ 17 Cg 44/07p-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 922,07 EUR (darin 153,68 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auf den im Sicherungsverfahren gefassten Beschluss 4 Ob 245/07v (= MR 2008, 162 [Korn] = ecolex 2008, 653 [Tonninger] = RdW 2008, 461= ÖBl 2008, 330 - Die neue Nr 1 der ÖAK) verwiesen. Im Hauptverfahren ist in den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsgrundlagen keine Änderung eingetreten. Nach Klagseinschränkung war nur mehr über das Unterlassungsbegehren betreffend die (wiederholt in der Tageszeitung der Erstbeklagten sowie im Online-Medium der Zweitbeklagten aufgestellte) Spitzenstellungsbehauptung und das Veröffentlichungsbegehren zu entscheiden.

Das Berufungsgericht bestätigte das vom Erstgericht erlassene Unterlassungsbegehren und ermächtigte die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung im Online-Medium der Zweitbeklagten, in der Tageszeitung der Erstbeklagten und in der auflagenstärksten inländischen Tageszeitung; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision „in Hinblick auf die in der Literatur zu der angeführten Entscheidung geäußerten Bedenken" zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof (OGH) nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.

1.1. Die Frage, welchen Gesamteindruck eine Ankündigung beim Durchschnittsverbraucher erweckt, ist regelmäßig nach den singulären Umständen des Falls zu beurteilen (vgl 4 Ob 245/07v mwN; so zutreffend auch Korn in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung im Sicherungsverfahren). In diesem Punkt ist dem Berufungsgericht schon deshalb keine gravierende Fehlbeurteilung - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO - unterlaufen, weil es insoweit von der im Sicherungsverfahren vertretenen und ausführlich begründeten Auffassung des OGH nicht abgewichen ist. Die unterschiedliche Beurteilung des Auffälligkeitswerts der Überschrift über dem Textblock rechts unten und des (vermeintlich) aufklärenden Hinweises im Textfeld unterhalb der beanstandeten Spitzenstellungsaussage bedarf keiner Korrektur im Hauptverfahren.

1.2. Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch nicht dadurch aufgeworfen, dass der Autor einer kurzen Entscheidungsanmerkung die der besprochenen Entscheidung zugrunde liegenden Wertungen des OGH im Zusammenhang mit aufklärenden Hinweisen für in sich widersprüchlich erachtet und dabei zugleich zugesteht, dass in diese Wertungen möglicherweise eingeflossen ist, dass der OGH den aufklärenden Hinweisen unterschiedliche Wichtigkeit eingeräumt hatte.

2.1. Die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen (RIS-Justiz RS0079737 [T13]; vgl auch 4 Ob 9/05k mwN). Hat sich die Äußerung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig (RIS-Justiz RS0079737 [T6]).

2.2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Seine Auffassung, der Zweck der Urteilsveröffentlichung (sicherzustellen, dass das Publikum über die Unlauterkeit einer wiederholt an auffälliger Stelle in einem Printmedium sowie in einem Online-Medium aufgestellten Werbebehauptung aufgeklärt wird) verlange neben der Veröffentlichung in den beiden Publikationsmedien noch eine Veröffentlichung in einem weiteren Printmedium, hält sich im Rahmen des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, berührt im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042967).

2.3. Gleiches gilt für die in der Revision ebenfalls angesprochene Art und Form der angeordneten Veröffentlichung im Internet. Während § 13 Abs 4 MedienG auf die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts abzielt, kommt es im Rahmen des § 25 Abs 3 UWG vor allem darauf an, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenzuwirken (vgl RIS-Justiz RS0079820). Eine von den Revisionswerberinnen angestrebte allgemeine „Harmonisierung" der Urteilsveröffentlichungsvorschriften des UWG und des MedienG ist deshalb angesichts der unterschiedlichen Regelungssachverhalte und der daraus resultierenden unterschiedlichen Wertungen der genannten Bestimmungen nicht in Betracht zu ziehen (vgl 4 Ob 224/08g).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Schlagworte

Die neue Nr 1 der ÖAK II,

Textnummer

E92698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00184.09A.1216.000

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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