Norm: AMG §1 Abs1 Z1
Rechtssatz: Krankhafte Beschwerden iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG sind von der Normbeschaffenheit (Gesundheit) abweichende Zustände. Entscheidungstexte 4 Ob 27/08m Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 27/08m Beisatz: Hier: Stress und Nervosität im Zusammenhang mit Nikotinentzug. (T1) European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs1 Z5UWG §1 C2UWG §1 D5bUWG §1 D5bUWG §14 A1
Rechtssatz: Wurde dadurch gegen § 1 UWG verstoßen, dass ein Produkt als Präsentationsarzneimittel unter Verstoß gegen Bestimmungen des AMG in Verkehr gebracht wurde, so kann nur das Inverkehrbringen mit gesundheitsbezogenen Angaben, nicht das Inverkehrbringen schlechthin untersagt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 27/08m ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs1 Z1
Rechtssatz: Krankhafte Beschwerden iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG sind von der Normbeschaffenheit (Gesundheit) abweichende Zustände. Entscheidungstexte 4 Ob 27/08m Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 27/08m Beisatz: Hier: Stress und Nervosität im Zusammenhang mit Nikotinentzug. (T1) European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs1 Z5UWG §1 C2UWG §1 D5bUWG §1 D5bUWG §14 A1
Rechtssatz: Wurde dadurch gegen § 1 UWG verstoßen, dass ein Produkt als Präsentationsarzneimittel unter Verstoß gegen Bestimmungen des AMG in Verkehr gebracht wurde, so kann nur das Inverkehrbringen mit gesundheitsbezogenen Angaben, nicht das Inverkehrbringen schlechthin untersagt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 27/08m ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auch der Inhalt eines nur an Apotheker übermittelten Werbeblatts ist in die Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung durch den Hersteller mit einzubeziehen, muss doch nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass die darin vermittelte Information im Beratungsgespräch vom Apotheker und seinen Mitarbeitern an den Verbraucher weitergegeben wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auch der Inhalt eines nur an Apotheker übermittelten Werbeblatts ist in die Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung durch den Hersteller mit einzubeziehen, muss doch nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass die darin vermittelte Information im Beratungsgespräch vom Apotheker und seinen Mitarbeitern an den Verbraucher weitergegeben wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 LAMG §1 Abs1
Rechtssatz: Wie detailliert die Sachverhaltsfeststellungen sein müssen, "um eine korrekte rechtliche Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel im objektiven Sinn des § 1 Abs 1 AMG vornehmen zu können", hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher insoweit nicht vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin vertreibt (ua) unter der Bezeichnung "Priorin" ein Mittel gegen Haarausfall und Schuppenbildung, übermäßigen Talgfluß, fettiges Haar sowie gegen begrenzte oder allgemeine Haarwuchsstörungen; das Mittel ist als Arzneispezialität im Sinne des § 1 Abs 5 AMG zugelassen. Die Beklagte erzeugt und vertreibt kosmetische Mittel. Sie hat unter der Bezeichnung "CAPILLARIS Haaraktivator" ein in Fläschchen abgefülltes Mittel auf den Markt gebracht; die vie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte vertreibt (auch) an Letztverbraucher das von ihm erzeugte Produkt "Kiefernbalsam". In der Zeitschrift "Sport und Toto" vom 8. September 1987 wurde hiefür unter Nennung der Bezugsquelle "Harzverwertung Hernstein, Pecherhof, 2560 Berndorf ......." mit folgendem Text geworben: " Hilfe bei Sport-Schmerzen: Kiefernbalsam. Seit Jahrhunderten wird in der Gegend um Wr. Neustadt, im Schwarzkiefernwald, die Harznutzung betrieben. Das Pech der Schwarzföhre, ... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile betreiben den Arzneimittelgroßhandel. Die Erstbeklagte vertreibt nicht als Arzneimittel zugelassene "E***-Kapseln". Die Verpackung dieses Produktes trägt die Aufschrift: "E***-Kapseln für volles Haar und schöne Fingernägel - mit Weizenkeimöl, Hirseextrakt, Keratin und Vitaminen." Am 10. Dezember 1986 meldete die Erstbeklagte dieses Produkt unter Anschluß des Verpackungstextes beim BMGU gemäß § 18 LMG als Verzehrprodukt an. Das Ministerium erließ keine... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin stellt zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate her (§ 220 GewO 1973) und betreibt den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973). Die Beklagte vertreibt im Rahmen ihres Arzneimittelgroßhandelsbetriebes "E***"-Kapseln über Apotheken, Drogerien und Reformhäuser. Die Verpackung dieses Produktes trägt die Aufschrift: "E***-Kapseln - für volles Haar und schöne Fingernägel - mit Weizenkeimöl, Hirseextrakt, Keratin und Vitaminen.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Linz vom 5. August 1985, 7 Cg 209/85-3, wurde den klagenden Parteien aufgetragen, es sofort zu unterlassen, rechtswidrig Arzneimittel, deren Abgabe Apotheken vorbehalten ist, insbesondere die Teemischung "Kräutertee 73, Original Pfarrer Weidinger's Kräutertee zur Gesunderhaltung der Hüftnerven", in der Art eines solchen Arzneimittels an Letztverbraucher abzugeben. Die beklagte Partei behauptete als betreibende Pa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die erstbeklagte Kommanditgesellschaft betreibt in Linz Drogerien und Reformhäuser. Der Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten. Im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes verkaufte die Erstbeklagte an Letztverbraucher eine Kräuterteemischung "Original Pfarrer Weidingers Kräutertee zur Gesunderhaltung der Hüftnerven - 73" mit (ua) folgenden Hinweisen: "Kräutertee zur Gesunderhaltung der Hüftnerven.... Dieser kostbare, natürliche Kräute... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit der vom Rekursgericht erlassenen einstweiligen Verfügung wurde den Beklagten aufgetragen, den unerlaubten Kleinverkauf von Arzneimitteln, insbesondere eines "Brusttees", der seiner äußeren Aufmachung nach zur Linderung bei Rachenkatarrh und Husten bestimmt ist, zu unterlassen. Der gegen diesen Beschluß erhobene ao Rekurs der Beklagten ist nicht zulässig. Der von den Beklagten selbst als zu hoch bemängelte (S 22) und vom ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt unter der Anschrift Oberndorf 60, Kirchbichl eine kosmetisch-biologische Erzeugung und erzeugt ua verschiedene Teesorten, die sie unter folgenden Bezeichnungen in Verkehr bringt und Drogerien zum Weiterverkauf anbietet, wobei sie ihre Teesorten bei Drogerien mit einem Rundschreiben bewirbt: "(Neuners Kräutertees)... 9101 Zur Unterstützung von Herz und Nerven 9102 Blutreinigungstee 9103 Zur Überstützung der Tätigkeit der Blase 9104 ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte GmbH betriebt das Gewerbe der "Erzeugung von diätetischen Präparaten, insbesondere von Produkten unter der Markenbezeichnung 'Florissamin'" (Beilage 1). Sie ist Inhaberin der für "diätetische Präparate" eingetragenen österreichischen Wortmarke Nr. 82.601 "Florissamin" und vertreibt - auch im Kleinverkauf - u.a. die Produkte "Florissamin" und "Florissamol" sowie einen "Zitronen-Melissen-Extrakt", und zwar mit der nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Ank... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs1 Z1
Rechtssatz: Werden bei der Werbung nur ganz allgemein "gute Erfolge" oder "positive Wirkungen" versprochen und weder konkrete Therapievorschläge gemacht noch exakte pharmakologische Analysen angeboten oder spezifische Einnahmeformen empfohlen, nimmt dies den Angaben nicht den Charakter eindeutiger Heilanpreisungen. Ob und in welchem Umfang aber den Produkten die versprochenen Wirkungen auch tatsächlich zukommen, ist ohne Be... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs1 Z1
Rechtssatz: Werden bei der Werbung nur ganz allgemein "gute Erfolge" oder "positive Wirkungen" versprochen und weder konkrete Therapievorschläge gemacht noch exakte pharmakologische Analysen angeboten oder spezifische Einnahmeformen empfohlen, nimmt dies den Angaben nicht den Charakter eindeutiger Heilanpreisungen. Ob und in welchem Umfang aber den Produkten die versprochenen Wirkungen auch tatsächlich zukommen, ist ohne Be... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs1
Rechtssatz: Es sind Fälle denkbar, in denen ein Mittel, das nach der Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkungen entfaltet, nicht als Arzneimittel bezeichnet ist oder umgekehrt ein Mittel, das keine arzneilichen Wirkungen entfalten kann, als Arzneimittel bezeichnet ist; solche Mittel sind als Arzneimittel einzustufen. - "Gesundheitstees". Entscheidungstexte 4 Ob 301/86 En... mehr lesen...