RS OGH 1998/10/20 4Ob261/98f

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Norm

ZPO §502 Abs1 L
AMG §1 Abs1

Rechtssatz

Wie detailliert die Sachverhaltsfeststellungen sein müssen, "um eine korrekte rechtliche Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel im objektiven Sinn des § 1 Abs 1 AMG vornehmen zu können", hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher insoweit nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110886

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_0040OB00261_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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