RS OGH 1986/4/8 4Ob320/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1986
beobachten
merken

Norm

AMG §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Werden bei der Werbung nur ganz allgemein "gute Erfolge" oder "positive Wirkungen" versprochen und weder konkrete Therapievorschläge gemacht noch exakte pharmakologische Analysen angeboten oder spezifische Einnahmeformen empfohlen, nimmt dies den Angaben nicht den Charakter eindeutiger Heilanpreisungen. Ob und in welchem Umfang aber den Produkten die versprochenen Wirkungen auch tatsächlich zukommen, ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051435

Dokumentnummer

JJR_19860408_OGH0002_0040OB00320_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten