RS OGH 2002/10/15 4Ob141/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2002
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Norm

AMG §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Auch der Inhalt eines nur an Apotheker übermittelten Werbeblatts ist in die Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung durch den Hersteller mit einzubeziehen, muss doch nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass die darin vermittelte Information im Beratungsgespräch vom Apotheker und seinen Mitarbeitern an den Verbraucher weitergegeben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116921

Dokumentnummer

JJR_20021015_OGH0002_0040OB00141_02T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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