Norm
AMG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch der Inhalt eines nur an Apotheker übermittelten Werbeblatts ist in die Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung durch den Hersteller mit einzubeziehen, muss doch nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass die darin vermittelte Information im Beratungsgespräch vom Apotheker und seinen Mitarbeitern an den Verbraucher weitergegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116921Dokumentnummer
JJR_20021015_OGH0002_0040OB00141_02T0000_001