Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit dem Beschluss ON 16 dazu, ab 3. 12. 2009 für die Minderjährige monatlich 185 EUR zu bezahlen und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von 39 EUR ab. Im
Spruch: dieser Entscheidung ist die Adresse des Vaters mit ***** S***** angeführt. Diese Anschrift war aufgrund einer Anfrage beim Zentralen Melderegister bereits aktenkundig. Der Vater ist dort seit 15. 3. 2010 gemeldet. Dennoch erfolgte die Zustellung des Beschlusses an ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Mahnklage 14.478,04 EUR sA. Der Zahlungsbefehl wurde am 5. 10. 2009 erlassen. Am Donnerstag, den 8. 10. 2009 begab sich die Belegschaft der beklagten Partei einschließlich ihres Geschäftsführers in den Abendstunden auf einen Firmenausflug, der bis einschließlich Sonntag, den 11. 10. 2009 andauerte. Am darauf folgenden Montag, den 12. 10. 2009 war der Betrieb der Beklagten ebenfalls geschlossen. Der Postzusteller kam am Freitag, d... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs1ZustG §17 Abs1
Rechtssatz: Eine Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung im Wege der Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist zulässig. Entscheidungstexte 11 Os 19/05m Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 19/05m 14 Os 118/18m Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 118/18m Auch; Beisatz: Dies allerdings nur... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs1
Rechtssatz: Durch Hinterlegung darf - wie sich aus § 17 Abs 1 ZustG ergibt - erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam. Entscheidungstexte 4 Ob 286/98g Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 286/98g ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Klägerin wurde vom Bezirksgericht für ZRS Graz unter dem aus den Exekutionstiteln hervorgehenden Namen „Aloisia R*****“mit Beschluß vom 31.10.1988 zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen gegen den dort Verpflichteten in der Höhe von zumindest S 156.158,40 die Pfändung der diesem gegen den Beklagten und zwei weitere im erstinstanzlichen Verfahren Mitbeklagte zustehenden Kaufpreisforderung von je S 200.000,-- und deren Überweisung zur Einziehung bis z... mehr lesen...
Begründung: Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurde dem Gekündigten die Aufkündigung vom 8.3.1991 nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch am 14.3.1991, bei dem im Postbrieffach des Gekündigten die Aufforderung hinterlassen wurde, am 15.3.1991 anwesend zu sein, nach neuerlichem Nichtantreffen des Gekündigten und unter Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige wiederum im Postbrieffach des Gekündigten noch am gleichen Tag durch Hinterlegung beim Zus... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 24.8.1990 erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters ab 1.6.1990 auf monatlich S 2.500,-- je Kind. Dieser Beschluß wurde dem Vater, der in München lebt, am 5.9.1990 durch Hinterlegung zugestellt. Das Rekursgericht wies den am 21.9.1990 zur Post gegebenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei, weil keine das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigende Recht... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte über das auf Zahlung von S 78.088,90 an Mietzins gerichtete Klagebegehren am 18.11.1986 durch Versäumungsurteil, weil der Beklagte die erste Tagsatzung versäumt hatte. Die Ausfertigung des Versäumungsurteils wurde, als der Beklagte an der vom Kläger bezeichneten Abgabestelle "Königshofstraße, 6800 Feldkirch" nicht angetroffen wurde und dort auch kein Ersatzempfänger anwesend war, beim zuständigen Postamt hinterlegt (§ 17 Abs 1 ZustG). Die Abhol... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs1ZustG §17 Abs1
Rechtssatz: Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält. Entscheidungstexte 3 Ob 574/87 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §16 Abs1ZustG §17 Abs1
Rechtssatz: Unter der Wohnung einer Person ist die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt und wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält. Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei Bestimmung der Abgabestelle keine Bedeutung zu. Entscheidungstexte 3 Ob 574/87 Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 574/87 Ve... mehr lesen...
Begründung: Die Sendung mit der Klage und der Ladung zu der auf den 28. August 1984 anberaumten ersten Tagsatzung wurde am 12. Juli 1984 beim zuständigen Postamt 1225 Wien hinterlegt, nachdem die Sendung weder beim ersten Zustellversuch am 10. Juli 1984 noch beim zweiten Zustellversuch am 11. Juli 1984 dem Beklagten zugestellt werden konnte. Da dieser der ersten Tagsatzung fernblieb, erließ das Erstgericht auf Antrag der klagenden Partei ein dem auf Zahlung von 605.762 S s.A. geri... mehr lesen...
Der Beklagte wurde mit Versäumungsurteil vom 19. 3. 1984 zur Zahlung von 200 000 S sA an die klagende Partei schuldig erkannt, weil er die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte. Das Versäumungsurteil wurde am 26. 3. 1984 der Ehegattin des Beklagten als Ersatzempfängerin zugestellt, weil der Beklagte nicht zu Hause war. Erst am nächsten Morgen übergab jene dem Beklagten die Sendung. Der vom Beklagten gegen das Versäumungsurteil gemäß §§ 397 a, 398 Abs. 1 ZPO am 10. 4. 1984 er... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs1ZustG §17 Abs1ZustG §18 Abs1
Rechtssatz: "Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nur wenn der Empfänger längere Zeit (etwa infolge Urlaubes) von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen. ... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs1ZustG §16 Abs5ZustG §17 Abs1ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und Abs 5 ZustG müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird; das heißt, dass eine dem § 16 Abs 1 ZustG gemäß erfolgte Zustellung - zumindest für den Regelfall - wirksam ist, § 16 Abs 5 ZustG also nicht zur Anwendung gelangt und die Begriffe "regelmäßiger Aufenthalt" und "Abw... mehr lesen...