RS OGH 1984/9/19 1Ob630/84 (1Ob631/84), 3Ob574/87, 7Ob569/91, 7Ob519/92, 1Ob615/92, 3Ob555/95, 8ObA1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1984
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Norm

ZustG §16 Abs1
ZustG §17 Abs1
ZustG §18 Abs1

Rechtssatz

"Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nur wenn der Empfänger längere Zeit (etwa infolge Urlaubes) von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 630/84
    Veröff: SZ 57/141 = EvBl 1985/24 S 84
  • 3 Ob 574/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 574/87
    nur: "Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. (T1)
    Veröff: SZ 60/226 = EvBl 1988/22 S 146
  • 7 Ob 569/91
    Entscheidungstext OGH 27.06.1991 7 Ob 569/91
    nur T1
  • 7 Ob 519/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 519/92
    nur T1; Beisatz: Eine Ortsabwesenheit, die einer Zustellung durch Hinterlegung entgegensteht, ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn sich der Empfänger untertags nicht in der Gemeinde der Zustellung, sondern außerhalb dieser aufgehalten hat (7 Ob 763/82). (T2)
    Veröff: RZ 1994/5 S 17
  • 1 Ob 615/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 615/92
    Beisatz: Eine berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während der Arbeitszeit - auch außerhalb der Gemeinde, in der die Zustellung zu bewirken ist - rechtfertigt deshalb die Zustellung durch Hinterlegung. (T3)
    Veröff: SZ 65/127
  • 3 Ob 555/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 555/95
    nur T1
  • 8 ObA 1/97y
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 1/97y
    nur T1
  • 1 Ob 23/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g
    nur T1
  • 10 ObS 346/02h
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 346/02h
    Auch
  • 8 ObA 61/03h
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 61/03h
    Auch
  • 1 Ob 137/05m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 137/05m
    Vgl
  • 2 Ob 118/10g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 118/10g
    Vgl; Beisatz: Erhält der Zusteller an einem Freitag die Information, dass die Belegschaft eines Unternehmens auf Betriebsausflug sei und ist für Montag regulärer Betrieb angekündigt, so hat er Grund zur Annahme, dass der Empfänger bzw dessen Vertreter sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und nur vorübergehend abwesend ist. Damit besteht kein Hindernis für eine Ersatzzustellung iSd § 16 Abs 1 ZustG. (T4)
    Veröff: SZ 2010/111
  • 14 Os 125/15m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 14 Os 125/15m
    Auch
  • 2 Ob 212/16i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 212/16i
    Vgl auch; Beisatz: Wird das hinterlegte Zustellstück trotz Ortsabwesenheit des Empfängers einem Ersatzempfänger ausgefolgt, heilt der Zustellmangel, da das Zustellstück entgegen § 17 Abs 3 ZustG nicht mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten wurde, gemäß § 7 ZustG erst, wenn das Zustellstück dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083895

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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