RS OGH 1984/9/19 1Ob630/84 (1Ob631/84), 1Ob716/84, 1Ob638/86, 4Ob329/98f, 2Ob118/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1984
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Norm

ZustG §16 Abs1
ZustG §16 Abs5
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und Abs 5 ZustG müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird; das heißt, dass eine dem § 16 Abs 1 ZustG gemäß erfolgte Zustellung - zumindest für den Regelfall - wirksam ist, § 16 Abs 5 ZustG also nicht zur Anwendung gelangt und die Begriffe "regelmäßiger Aufenthalt" und "Abwesenheit von der Abgabenstelle" einander ausschließen. § 16 Abs 5 ZustG gilt nur für den - vom Empfänger der Sendung zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmsfall, dass er aus anderen Gründen als denen, aus denen die Ersatzzustellung zulässig ist, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die "Abwesenheit von der Abgabenstelle" muss eine längere als jene sein, die jeder zulässigen Ersatzzustellung als notwendige Voraussetzung zugrundeliegt. Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 630/84
    Veröff: SZ 57/141 = EvBl 1985/24 S 84
  • 1 Ob 716/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 716/84
    nur: Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt. (T1)
  • 1 Ob 638/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 638/86
    nur T1
  • 4 Ob 329/98f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 329/98f
    Vgl; Beisatz: Das Risiko, dass das Zustellstück dem Empfänger vom Ersatzempfänger nicht ausgehändigt wird, trifft den Empfänger, hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht. (T2)
  • 2 Ob 118/10g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 118/10g
    nur: Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und Abs 5 ZustG müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird. (T3); Veröff: SZ 2010/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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