RS OGH 2024/1/17 4Ob286/98g; 13Bkd8/08; 1Ob41/18p; 6Ob187/23b

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Rechtssatz

Durch Hinterlegung darf - wie sich aus § 17 Abs 1 ZustG ergibt - erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam.Durch Hinterlegung darf - wie sich aus Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ergibt - erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam.

Entscheidungstexte

  • RS0111049">4 Ob 286/98g
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 286/98g
  • 13 Bkd 8/08
    Entscheidungstext OGH 20.04.2009 13 Bkd 8/08
  • RS0111049">1 Ob 41/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 41/18p
  • RS0111049">6 Ob 187/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 187/23b
    Beisatz: hier: Überprüfung der Wirksamkeit eines nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) veranlassten Zustellvorgangs. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111049

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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