Norm: ZustG §17
Rechtssatz: Von mehreren vom Gesetz alternativ zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist jene zu wählen, von der angenommen werden kann, dass sie die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält. Entscheidungstexte 1 Ob 224/19a Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 224/19a ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 29. 3. 2006 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung kündigte die Klägerin als Vermieterin dem Beklagten als Mieter der Wohnung *****, diese Wohnung zum 30. 9. 2006 aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 Z 3 erster und zweiter Fall MRG auf und beantragte, das Gericht möge dem Beklagten auftragen, den Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach dem genannten Kündigungstermin geräumt der Klägerin zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen vier Wochen Einwe... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs2ZustG §17
Rechtssatz: Die iSd § 13 Abs2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines „Dokuments" vertreten. Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach §13 Abs2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 45/08a Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 45/08a ... mehr lesen...
Norm: ZPO §521aEO §7Abs3EMRK Art6ZustG §§17.21
Rechtssatz: Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens sowohl bei Rekursen gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Im Übrigen ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass eine Entscheidung zweiseitig ist und eine andere Entscheidung gemeinsam ausgefertigt wurde, kein Platz für Argumente gegen die Ein... mehr lesen...
Norm: ZustG §17
Rechtssatz: Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. Für die Bejahung einer derartigen Sorgfaltspflicht besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Empfänger ohnehin rechtzeitig - das heißt noch während der Abholfrist - vom Zuste... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs2ZustG §17
Rechtssatz: Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Parte... mehr lesen...
Norm: ZPO §416ZPO §417ZPO §429ZPO §477 Z1Geo §149GOG §79 Abs3EO §7 Abs3ZustG §17ZustG §21
Rechtssatz: Keine Nichtigkeit, wenn die Unterfertigungsstampiglie auf der Beschlußausfertigung fehlt, insbesondere wenn die den Rekurs erhebende Partei auf Grund einer solchen gemäß § 149 Abs 1 lit b Geo fehlerhaften Beschlußausfertigung den Lauf der Rechtsmittelfrist als in Gang gesetzt erachtet (§ 416 Abs 1 bzw. § 429 ZPO). Zur Aufhebung der Bestät... mehr lesen...
Norm: FBG §10 Abs1FBG §3 Z4GmbHG §26 Abs1ZustG §4ZustG §8ZustG §17
Rechtssatz: Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben, bewirkt nicht, dass an die noch im Firmenbuch eingetragene Adresse durch Hinterlegung in analoger Anwendung des § 8 Abs 2 ZustG ein ein Verfahren einleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZustG §17ZustG §18ZPO §205
Rechtssatz: Hat der Adressat die frühere Abgabestelle aufgegeben und einen Nachsendeauftrag gestellt, so kann ihm ungeachtet der falschen Adressierung (frühere Abgabestelle) an der neuen Adresse laut Nachsendeauftrag zugestellt werden. Entscheidungstexte 1 R 27/97k Entscheidungstext HG Wien 24.11.1997 1 R 27/97k ... mehr lesen...