RS OGH 2025/7/29 3Ob45/08a; 8Ob139/22g; 2Ob122/25t

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Rechtssatz

Die iSd § 13 Abs2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines „Dokuments" vertreten. Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach §13 Abs2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig.Die iSd Paragraph 13, Abs2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines „Dokuments" vertreten. Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach §13 Abs2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123427

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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