RS OGH 2008/4/10 3Ob45/08a

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

ZustG §13 Abs2
ZustG §17

Rechtssatz

Die iSd § 13 Abs2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines „Dokuments" vertreten. Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach §13 Abs2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123427

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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