RS OGH 2024/2/2 4Ob174/01v; 6Ob233/06t; 2Ob207/13z; 9ObA104/14f; 3Ob77/16v; 1Ob167/20w; 8Ob139/22g;

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Rechtssatz

Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0115725">4 Ob 174/01v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 174/01v
  • RS0115725">6 Ob 233/06t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 233/06t
    Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T1)
  • RS0115725">2 Ob 207/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
    Auch
  • RS0115725">9 ObA 104/14f
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 104/14f
  • RS0115725">3 Ob 77/16v
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 77/16v
    Auch
  • RS0115725">1 Ob 167/20w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 167/20w
    Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T2)
  • RS0115725">8 Ob 139/22g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
  • RS0115725">10 ObS 26/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2023 10 ObS 26/23f
  • RS0115725">5 Ob 28/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.04.2023 5 Ob 28/23p
  • RS0115725">18 OCg 1/23f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2024 18 OCg 1/23f
    Beisatz: Die Partei trägt mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung selbst die Gefahr, dass das Gericht die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann und an der früheren Abgabestelle zugestellt wird. (T3)
    Beisatz: Dies gilt kraft Größenschlusses umso mehr, wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine (oder wie hier sogar mehrere) Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind. (T4)
    Anm: Vgl RS0134642.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115725

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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