RS OGH 2024/2/2 18OCg1/23f

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Veröffentlicht am 02.02.2024
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Rechtssatz

Wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine oder mehrere Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind, sind Hinterlegungen an dieser Zustelladresse nach § 17 ZustG aufgrund eines Größenschlusses aus § 8 Abs 2 ZustG unabhängig davon wirksam, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.Wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine oder mehrere Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind, sind Hinterlegungen an dieser Zustelladresse nach Paragraph 17, ZustG aufgrund eines Größenschlusses aus Paragraph 8, Absatz 2, ZustG unabhängig davon wirksam, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 02.02.2024 18 OCg 1/23f

Schlagworte

Klage, Antrag, Verfahrenseinleitender, Schriftssatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134642

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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