Norm
ZustG §8 Abs2Rechtssatz
Wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine oder mehrere Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind, sind Hinterlegungen an dieser Zustelladresse nach § 17 ZustG aufgrund eines Größenschlusses aus § 8 Abs 2 ZustG unabhängig davon wirksam, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.Wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine oder mehrere Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind, sind Hinterlegungen an dieser Zustelladresse nach Paragraph 17, ZustG aufgrund eines Größenschlusses aus Paragraph 8, Absatz 2, ZustG unabhängig davon wirksam, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Klage, Antrag, Verfahrenseinleitender, SchriftssatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134642Im RIS seit
21.02.2024Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024