Norm
ZPO §416Rechtssatz
Keine Nichtigkeit, wenn die Unterfertigungsstampiglie auf der Beschlußausfertigung fehlt, insbesondere wenn die den Rekurs erhebende Partei auf Grund einer solchen gemäß § 149 Abs 1 lit b Geo fehlerhaften Beschlußausfertigung den Lauf der Rechtsmittelfrist als in Gang gesetzt erachtet (§ 416 Abs 1 bzw. § 429 ZPO).Keine Nichtigkeit, wenn die Unterfertigungsstampiglie auf der Beschlußausfertigung fehlt, insbesondere wenn die den Rekurs erhebende Partei auf Grund einer solchen gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo fehlerhaften Beschlußausfertigung den Lauf der Rechtsmittelfrist als in Gang gesetzt erachtet (Paragraph 416, Absatz eins, bzw. Paragraph 429, ZPO).
Zur Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) und Heilung von Zustellungsmängeln (§§ 17, 21 ZustG).Zur Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3, EO) und Heilung von Zustellungsmängeln (Paragraphen 17, 21, ZustG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000712Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011