Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Miteigentümer einer Uferliegenschaft am Attersee, die Beklagte ist als „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ bücherliche Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft, auf der sich der Attersee erstreckt. Mit Bescheid vom 12. März 1890 wurde dem seinerzeitigen Eigentümer der Uferliegenschaft über seinen Antrag die Bewilligung einerseits zum Einbau einer Schiffs- und Badehütte im Attersee in der Nähe seiner Liegenschaft und andererseit... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 116, zu der das Grundstück 182/3 gehört. Die beklagte Partei ist Eigentümerin der davon östlich gelegenen Liegenschaft EZ 252, die unter anderem aus dem Grundstück 1569 besteht. Östlich von diesem Grundstück verläuft eine Landesstraße. Im Grenzbereich zwischen den Grundstücken 1569 und 182/3 verläuft der L*****bach, dessen linksseitiges Bachufer in der Natur im Wesentlichen die Grundstücksgrenze bildet. Dieser... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte ursprünglich die Zahlung von 72.000 S (= 5.232,44 EUR) und die aus dem Urteilsspruch ersichtliche Feststellung. In der Verhandlungstagsatzung vom 4. 3. 2002 dehnte sie das Leistungsbegehren auf 201.323,31 S (= 14.630,74 EUR) aus. Sie brachte vor, sie sei an einem näher bezeichneten Teil eines Baches fischereiberechtigt. Mit Bescheid vom 18. 11. 1986 habe der Landeshauptmann für Oberösterreich Ing. Josef Z***** die wasserrechtliche Bewilli... mehr lesen...
Norm: WRG §22WRG §27 Abs1 litc
Rechtssatz:
Im Falle der persönlichen Berechtigung der wasserberechtigten Person erlischt das Wasserbenutzungsrecht aber gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG bei dessen Tod. In solchen Fällen tritt der Rechtsnachfolger nicht in das Wasserbenutzungsrecht ein. Im Falle der persönlichen Berechtigung der wasserberechtigten Person erlischt das Wasserbenutzungsrecht aber gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: An einem Fluss in Niederösterreich bestehen derzeit, soweit hier relevant, folgende Fischereireviere (im Folgenden nur Reviere): Das Eigenrevier FA I/5 mit dem zur Mitbewirtschaftung zugewiesenen Pachtrevier FA II/2 und das Eigenrevier FA I/7 mit dem zur Mitbewirtschaftung zugewiesenen Revier FA I/6. Im vormaligen Pachtrevier FA II/1 waren je zur Hälfte die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei und ein näher genannter Dritter fischereiberechtigt. Der dar... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die hier bedeutsame Wehranlage ist eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 26 Abs 1 WRG. Die beklagte Partei ist Inhaberin des mit dieser Anlage verbundenen Wasserbenutzungsrechts. Ihr werden nach den Feststellungen auch "regelmäßige Bachabkehren im Werkskanal ... behördlich vorgeschrieben". Auch die Bachabkehr 1995, die dem Klageanspruch zugrunde liegt, wurde von der beklagten Partei durchgeführt. 1. Die hie... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist aufgrund eines Übergabevertrags seit 1987 Eigentümer eines geschlossenen Hofs, zu dessen Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 174, 179/1, 465/2 und 465/8 gehören. Die klagende Partei ist seit 1994 Eigentümerin einer Nachbarliegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte für bestimmte Wasserkraftanlagen verbunden sind. Die klagende Partei begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Vermessung und Vermarkung von Teilen der eingangs bezeich... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Wasserbenutzungsrecht des Klägers ist aufgrund dessen Verzichts in bestimmtem Umfang erloschen (siehe Blg./E). Dadurch gehen aber allenfalls bestehende Eigentumsrechte an Wasserbauten (hier: Verrohrungen) nicht verloren, es wären nur Vorkehrungen iSd § 29 WRG möglich. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei infolge Verzichts des Klägers auf seine "Wasserrechte" nicht nötig zu prüfen, ob und welche Rechte der ... mehr lesen...
Norm: WRG §22WRG §38
Rechtssatz:
Zwar findet auf die Bewilligung zur Errichtung von Brücken gemäß § 38 WRG die Bestimmung des § 22 WRG keine Anwendung, Bewilligungen gemäß § 38 WRG sind aber schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen als "dingliche Bewilligungen" zu behandeln. Dementsprechend treten - kraft Erstreckung der subjektiven Rechtskraft - auf der Seite des Bewilligungsinhabers (sowie auch der Mitbeteiligten) ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer mehrerer an die T***** grenzender Grundstücke. Mit Bescheid vom 18.7.1952 erteilte die oberösterreichische Landesregierung der Landesstraßenverwaltung die Bewilligung zum Neubau der B***** Landesstraße, Baulos "B*****", unter der Bedingung, daß bestimmte in einer Niederschrift festgehaltene amtliche Vorschreibungen erfüllt werden. Mit Bescheid vom 28.7.1952 erteilte die Bezirkshauptmannschaft G***** über Ansuchen der Landesb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist Alleineigentümer, die beiden anderen Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer von Grundstücken am Attersee. Nach dem Mappenstand gehören die im Lageplan eines Zivilgeometers vom 22.1.1951 dargestellten Teile dieser Grundstücke zum öffentlichen Wassergut. Die Kläger begehren die Feststellung, die Grundstücke stünden im Sinne der Darstellung in diesem Lageplan jeweils zur Gänze in ihrem uneingeschränkten Eigentum. Sie brachten vor, ihre ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Fischereiberechtigte im Fischereirevier der Schwarza im Bereich von R***** in Niederösterreich. Seit wann ihr Fischereirecht besteht, ist ebensowenig feststellbar wie die Tatsache, ob anläßlich der erstmaligen Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes (1889) der (damalige) Fischereiberechtigte eine Entschädigung erhielt. Die Kraftwerk-Gesamtanlage der beklagten Partei in R***** besteht, soweit hier relevant, aus zwei Teilen: a) aus einer W... mehr lesen...
Norm: WRG §22
Rechtssatz:
Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, daß es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht.
Entscheidungstexte 1 Ob 43/92 Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 43/92 Veröff: SZ 66/129 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §298 WRG §22 ABGB § 298 heute ABGB § 298 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes (§ 22 Abs 1 zweiter Halbsatz) tritt nur ein, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder die Liegenschaft, mit der das verliehene Wasser... mehr lesen...
Norm: WRG §22
Rechtssatz:
Werden Wasserbenutzungsrecht wie üblich im wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid mit selbständigen ortsfesten Anlagen oder mit Liegenschaften "verbunden", dann bilden sie einen Teil der Sache.
Entscheidungstexte 1 Ob 43/92 Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 43/92 Veröff: SZ 66/129 ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte und Dipl. Ing. Engelbert W***** suchten am 14.10.1983 um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes an. Zuvor hatten sie mit Liegenschaftseigentümern bis 31.12.1985 befristete Vorverträge über den Kauf eines als Standort des zu errichtenden Krafthauses dienenden Grundstückes und über Dienstbarkeiten des Leitungsrechtes für eine 2.145 m lange Druckrohrleitung geschlossen. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ***** mit dem 1903 durch Teilung entstandenen, 423 m2 großen Grundstück *****. Östlich schließt an dieses Grundstück eine den Gegenstand des Rechtsstreits bildende 255 m2 große, in der Grundbuchsmappe gesondert ausgewiesene, jedoch zum Wörthersee-Grundstück Nr.***** zugehörige ("dazugeklammerte") Fläche an. Das Grundstück Nr. ***** ist öffentliches Wassergut. Bereits im Lageplan des Ing.Hans Satt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 587/2 KG M*****. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29.3.1973, GZ 8 L 8/3-1973, wurde dem Kläger gemäß §§ 9 Abs 1 und 2, 21 Abs 1, 98, 111 und 112 WRG für die Errichtung von acht Fischteichen auf dem Grundstück 587/2 KG M*****, die aus dem Wildbach bzw. aus einem unbenannten Zubringer gespeist werden, unter Erteilung von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Dieses Recht wurde a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund des Kaufvertrages vom 18.Oktober 1892 wurde am 26.Juni 1893 das Eigentumsrecht auf der Liegenschaft EZ 22 KG Attersee unter anderem mit dem Grundstück 141 für Karl und Barbara M*** je zur Hälfte einverleibt. An das Grundstück 141 grenzte im Südosten das Grundstück 807 KG Attersee (EZ 286), das als öffentliches Wassergut im Eigentum der beklagten Partei steht, an. Am 7.Februar 1893 beantragte Karl M*** bei der k.k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck d... mehr lesen...
Norm: WRG §9WRG §22WRG §41 Abs4WRG §42 Abs1
Rechtssatz: Die Qualifikation einer Anlage als Schutzwasserbau setzt voraus, dass die Schutzeinrichtungen zumindest hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung eines Badeplatzes dienen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, sind hingegen als Wasserbenutzungsanlage zu beurteilen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13. Oktober 1982 folgende Erklärung ... mehr lesen...
Begründung: Der am 14. September 1987 verstorbene Dr. Sepp L*** war Eigentümer der Liegenschaft EZ 86 und EZ 524 je KG Purgstall, auf denen das Belastungs- und Veräußerungsverbot für seine Ehefrau Mechtild L*** einverleibt war. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot beruhte auf einem Vertrag zwischen den Ehegatten L*** vom 24. September 1986, in dem es unter anderem heißt: "II. Dr. Sepp L*** hat sein gesamtes Vermögen seiner Ehefrau Mechtild L*** durch Testament verschrieben....... mehr lesen...
Norm: ABGB §297 AWRG §94 Abs1 Z3WRG §94 Abs1 Z4WRG §22 ABGB § 297 heute ABGB § 297 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Ob sich der Verkäufer das Eigentum an dem "mit der Liegenschaft verbundenen Elektrizitätswerk und der dazu gehörigen Wasserkraft" sowie an dem "im Erlauffluß befindlichen ... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13.10.1982 folgende Erklärung ab: "Für da... mehr lesen...
Norm: ABGB §443 ABGB §477 WRG §22WRG §60WRG §111 ABGB § 443 heute ABGB § 443 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 477 heute ABGB § 477 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Jahre 1976 suchte die klagende Partei, ein Wasserverband im Sinne des Wasserrechtsgesetzes, beim Amt der S*** L*** als Wasserrechtsbehörde um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des westlichen Teiles der Wasserversorgungsanlage Steinberg mit Fassung von vier Quellen im Bereich des Schloßgrabens südlich des Schlosses Plankenwarth, Errichtung von zwei Hochbehältern und zwei Pumpstationen sowie um die Verlegung der zugehörigen Versorgungsstr... mehr lesen...
Alois K, der Großvater der Beklagten, war Eigentümer der Liegenschaft EZ 21 I KG S, zu der das heutige Grundstück 30/2 gehörte. Auf der EZ 21 I KG S war eine Wasserkraftanlage zum Betrieb eines Sägewerkes, einer Lohnmühle und einer Wagnerwerkstätte errichtet. Im Wasserbuch des Amtes der Tiroler Landesregierung wird die Lage der Anlage wie folgt beschrieben: "Am rechten Ufer des S-Baches, Entnahmestelle 1635 m, Rückgabestelle 1544 m, oberhalb seiner Einmundung in den A-Bach. Länge d... mehr lesen...
Norm: WRG §9WRG §22WRG §26WRG §111
Rechtssatz: Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers; diese teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung, aber auch die Haftungsverpflichtung nach § 26 WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt. Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zub... mehr lesen...
Den Klägern steht an der Oberach im Bereich vom W-Wehr bis zur alten Brücke in einer Länge von zirka 700 m das alleinige Fischereirecht zu. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. 10. 1979, WA 148/7-1979, wurde der beklagten Gemeinde und der Gemeinde Neuhofen im Innkreis die wasserrechtliche Bewilligung zur Abflußertüchtigung der Oberach zwischen dem G-Wehr und dem ehemaligen W-Wehr (Länge zirka 1 700 m) unter im Bescheid näher bezeichneten Einschränkungen ... mehr lesen...
Die beklagte Partei, eine Stadtgemeinde, führte seit etwa 1960 als Regulierungsunternehmerin im Oberlauf des F-Baches Regulierungsarbeiten durch, die durch mehrere Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt wasserrechtlich genehmigt wurden. Der Kläger ist Eigentümer einer Reihe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Ufergrundstücken im Unterlauf dieses Gewässers, das bisher nicht reguliert wurde. Dort traten in den letzten Jahren als Folge von Überschwemmungen Schäden auf... mehr lesen...