Norm
WRG §9Rechtssatz
Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers; diese teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung, aber auch die Haftungsverpflichtung nach § 26 WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt.Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers; diese teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung, aber auch die Haftungsverpflichtung nach Paragraph 26, WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018