RS OGH 1988/6/21 5Ob51/88

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Norm

ABGB §297 A
WRG §94 Abs1 Z3
WRG §94 Abs1 Z4
WRG §22

Rechtssatz

Ob sich der Verkäufer das Eigentum an dem "mit der Liegenschaft verbundenen Elektrizitätswerk und der dazu gehörigen Wasserkraft" sowie an dem "im Erlauffluß befindlichen Wehr und dem Ober- und Unterwasserkanal des Kraftwerkes" ungeachtet der zwingenden (NZ 1977, 26) Bestimmung des § 297 ABGB (wegen der Überbaueigenschaft der genannten Bauwerke: vgl dazu § 22 WRG und Krzizek, Kommentar zum WRG 111) rechtswirksam vorbehalten konnte und ob die allfällige Rechtsunwirksamkeit dieses Vorbehaltes Einfluss auf die Gültigkeit des über die beiden Liegenschaften abgeschlossenen Kaufvertrages hätte, kann angesichts der beschränkten Überprüfung der materiellrechtlichen Gültigkeit des Erwerbstitels im Grundbuchsverfahren dahingestellt bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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