RS OGH 1996/3/11 1Ob2/96

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Veröffentlicht am 11.03.1996
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Norm

WRG §22
WRG §38

Rechtssatz

Zwar findet auf die Bewilligung zur Errichtung von Brücken gemäß § 38 WRG die Bestimmung des § 22 WRG keine Anwendung, Bewilligungen gemäß § 38 WRG sind aber schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen als "dingliche Bewilligungen" zu behandeln. Dementsprechend treten - kraft Erstreckung der subjektiven Rechtskraft - auf der Seite des Bewilligungsinhabers (sowie auch der Mitbeteiligten) die jeweiligen Rechtsnachfolger in die jeweils gegebene Rechtsstellung ein.Zwar findet auf die Bewilligung zur Errichtung von Brücken gemäß Paragraph 38, WRG die Bestimmung des Paragraph 22, WRG keine Anwendung, Bewilligungen gemäß Paragraph 38, WRG sind aber schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen als "dingliche Bewilligungen" zu behandeln. Dementsprechend treten - kraft Erstreckung der subjektiven Rechtskraft - auf der Seite des Bewilligungsinhabers (sowie auch der Mitbeteiligten) die jeweiligen Rechtsnachfolger in die jeweils gegebene Rechtsstellung ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102375

Dokumentnummer

JJR_19960311_OGH0002_0010OB00002_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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