RS OGH 1996/3/11 1Ob2/96

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Veröffentlicht am 11.03.1996
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Norm

WRG §22
WRG §38

Rechtssatz

Zwar findet auf die Bewilligung zur Errichtung von Brücken gemäß § 38 WRG die Bestimmung des § 22 WRG keine Anwendung, Bewilligungen gemäß § 38 WRG sind aber schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen als "dingliche Bewilligungen" zu behandeln. Dementsprechend treten - kraft Erstreckung der subjektiven Rechtskraft - auf der Seite des Bewilligungsinhabers (sowie auch der Mitbeteiligten) die jeweiligen Rechtsnachfolger in die jeweils gegebene Rechtsstellung ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102375

Dokumentnummer

JJR_19960311_OGH0002_0010OB00002_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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