RS OGH 2003/11/18 1Ob160/03s

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

WRG §22
WRG §27 Abs1 litc

Rechtssatz

Im Falle der persönlichen Berechtigung der wasserberechtigten Person erlischt das Wasserbenutzungsrecht aber gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG bei dessen Tod. In solchen Fällen tritt der Rechtsnachfolger nicht in das Wasserbenutzungsrecht ein.Im Falle der persönlichen Berechtigung der wasserberechtigten Person erlischt das Wasserbenutzungsrecht aber gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG bei dessen Tod. In solchen Fällen tritt der Rechtsnachfolger nicht in das Wasserbenutzungsrecht ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118523

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0010OB00160_03S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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