Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den hier gegebenen Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 94/14/0037, beendet war und der Schriftsatz erst am 4. Juli 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Besch... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0102 E 21. Dezember 1990 RS 5 Stammrechtssatz Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Z 2 VwGG verwehrt den Zuspruch von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994140037.X01.1 Im ... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1989 wurde namens der Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage samt Eintragung in das Wasserbuch angesucht. Nach den Projektsunterlagen besteht diese im Jahre 1971 errichtete Wasserversorgungsanlage aus einer Quellfassung samt Quellbehälter auf einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück, wobei vom Quellbehälter eine ca. 70 m lange Leitung zu einem Widderschacht auf fremdem Grund führt, von welche... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1989 wurde namens der Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage samt Eintragung in das Wasserbuch angesucht. Nach den Projektsunterlagen besteht diese im Jahre 1971 errichtete Wasserversorgungsanlage aus einer Quellfassung samt Quellbehälter auf einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück, wobei vom Quellbehälter eine ca. 70 m lange Leitung zu einem Widderschacht auf fremdem Grund führt, von welche... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §12 Abs1;GebG 1957 §14 TP6 Abs1;VwGG §30 Abs2;VwGG §48 Abs1 Z1;VwGG §58; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2082/71 E 13. April 1972 VwSlg 4372 F/1972; RS 1 Stammrechtssatz Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner e... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §12 Abs1;GebG 1957 §14 TP6 Abs1;VwGG §30 Abs2;VwGG §48 Abs1 Z1;VwGG §58; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2082/71 E 13. April 1972 VwSlg 4372 F/1972; RS 1 Stammrechtssatz Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner e... mehr lesen...
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102). Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013-10,... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0102 E 21. Dezember 1990 RS 5 Stammrechtssatz Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Z 2 VwGG verwehrt den Zuspruch von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994140013.X01.1 Im ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den hier gegebenen Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013, beendet war und der Schriftsatz erst am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Beschl... mehr lesen...
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102). Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013-10,... mehr lesen...
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102). Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013-10,... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0102 E 21. Dezember 1990 RS 5 Stammrechtssatz Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Z 2 VwGG verwehrt den Zuspruch von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994140013.X01.1 Im ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den hier gegebenen Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013, beendet war und der Schriftsatz erst am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Beschl... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Tirol, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem für das Waffenwesen zuständig gewesen ist. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck und an das Bundesministerium für Inneres folgende anonyme Sachverhaltsdarstellung bekannt gemacht: "Am 24. oder 25... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Tirol, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem für das Waffenwesen zuständig gewesen ist. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck und an das Bundesministerium für Inneres folgende anonyme Sachverhaltsdarstellung bekannt gemacht: "Am 24. oder 25... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2;VwGG §49 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/23 90/14/0035 5 Stammrechtssatz Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe. ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2;VwGG §49 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/23 90/14/0035 5 Stammrechtssatz Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe. ... mehr lesen...
1.1. Mit Eingabe vom 1. März 1988 beantragten die Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Feststellung, daß ein Teil des Grundstückes Nr. 1682/1 nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Die Gesamtfläche des zur Feststellung beantragten Grundstückes betrage rund 1,6606 ha. Aus dem Erhebungsbericht der Bezirksforstinspektion - Forstaufsichtsstation V vom 10. Mai 1988 und dem ihm angeschlossenen Lageplan ergibt sich, daß es sich bei dem in Rede stehenden Teil des genannten Grundstücke... mehr lesen...
1.1. Mit Eingabe vom 1. März 1988 beantragten die Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Feststellung, daß ein Teil des Grundstückes Nr. 1682/1 nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Die Gesamtfläche des zur Feststellung beantragten Grundstückes betrage rund 1,6606 ha. Aus dem Erhebungsbericht der Bezirksforstinspektion - Forstaufsichtsstation V vom 10. Mai 1988 und dem ihm angeschlossenen Lageplan ergibt sich, daß es sich bei dem in Rede stehenden Teil des genannten Grundstücke... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2;VwGG §48 Abs3 Z2;VwGG §49 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/27 91/09/0208 1 Stammrechtssatz Das Gesetz sieht die Vergütung eines Streitgenossenzuschlages neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht vor. Schlagworte Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2;VwGG §48 Abs3 Z2;VwGG §49 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/27 91/09/0208 1 Stammrechtssatz Das Gesetz sieht die Vergütung eines Streitgenossenzuschlages neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht vor. Schlagworte Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte für 1987 und für 1988 beim Finanzamt gemäß § 72 Abs. 2 lit. b EStG 1972 die Durchführung des Jahresausgleiches. Dabei begehrte er (erstmals) die steuermindernde Berücksichtigung nachstehend genannter Zahlungen an eine Möbeltischlerei als Werbungskosten: Für 1987: S 35.000,-- für "Ergänzungsschränke für Büroraum sowie Unterschrank mit Auszügen und Ablagefächern" für 1988: S 29.640,-- für Holzdecke im Büroraum und Ordnerschrank ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte für 1987 und für 1988 beim Finanzamt gemäß § 72 Abs. 2 lit. b EStG 1972 die Durchführung des Jahresausgleiches. Dabei begehrte er (erstmals) die steuermindernde Berücksichtigung nachstehend genannter Zahlungen an eine Möbeltischlerei als Werbungskosten: Für 1987: S 35.000,-- für "Ergänzungsschränke für Büroraum sowie Unterschrank mit Auszügen und Ablagefächern" für 1988: S 29.640,-- für Holzdecke im Büroraum und Ordnerschrank ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP13;VwGG §48 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Hat ein Bf den Ersatz der Stempelgebühr für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Verfahren vor dem VwGH beantragt, die Vollmachtsurkunde dem VwGH jedoch nicht vorgelegt, so ist dem Bf die entsprechende Stempelgebühr von S 120.- nicht uzusprechen. Eur... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP13;VwGG §48 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Hat ein Bf den Ersatz der Stempelgebühr für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Verfahren vor dem VwGH beantragt, die Vollmachtsurkunde dem VwGH jedoch nicht vorgelegt, so ist dem Bf die entsprechende Stempelgebühr von S 120.- nicht uzusprechen. Eur... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Steueramt vom 3. September 1987 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 des Anzeigenabgabe-Gesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 17/1952 (im folgenden: OÖ AnzAbgG) "i.d.g.F. in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz und § 144 der O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, ... auf Grund einer Schätzung ... als Inhaber der prot. Einzelfirma Sportwerbung HW" für den Zeitraum 1981 bis 1983... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Steueramt vom 3. September 1987 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 des Anzeigenabgabe-Gesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 17/1952 (im folgenden: OÖ AnzAbgG) "i.d.g.F. in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz und § 144 der O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, ... auf Grund einer Schätzung ... als Inhaber der prot. Einzelfirma Sportwerbung HW" für den Zeitraum 1981 bis 1983... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §24 Abs2;VwGG §48 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/07/0106 E 28. September 1982 VwSlg 10835 A/1982 RS 7 Stammrechtssatz Ist die Bevollmächtigung zweier Rechtsanwälte zur Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich, so gebührt Aufwandersatz nur für Vollmachtsstempel für eine Bevollmächtigung. Schlagworte Stempelgebühr... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §24 Abs2;VwGG §48 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/07/0106 E 28. September 1982 VwSlg 10835 A/1982 RS 7 Stammrechtssatz Ist die Bevollmächtigung zweier Rechtsanwälte zur Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich, so gebührt Aufwandersatz nur für Vollmachtsstempel für eine Bevollmächtigung. Schlagworte Stempelgebühr... mehr lesen...
I 1. Der Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage aufgrund seiner Anmeldung vom 16./17. April 1991 in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen eingetragen. Er ist daher nach den Bestimmungen des Psychologengesetzes berechtigt, die Berufsbezeichnungen "klinischer Psychologe" und "Gesundheitspsychologe" zu führen. Mit einer weiteren Eingabe an die belangte Behörde vom 16./17. April 1991 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die angeführte Ausbil... mehr lesen...