Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 und der Niederösterreichischen Schwarzwildverordnung bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der dem Beschwerdeführervertreter zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebrachten Eingangsvermerk deckt, am 11. Mai 2006 zugestellt.... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 und der Niederösterreichischen Schwarzwildverordnung bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der dem Beschwerdeführervertreter zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebrachten Eingangsvermerk deckt, am 11. Mai 2006 zugestellt.... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z. B. auf dem Weg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61;VwGG §62 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hin... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkennt... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61;VwGG §62 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hin... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0142, verwiesen, womit auf Grund einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Dies mit der - näher ausgeführten - Begründung: , dass die belangte Behörde zu Unrecht den Abzug einer "Fehlergrenze" vom Messergebnis (betreffend den ... mehr lesen...