Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4;VwGG §25a Abs1;VwGG §28 Abs1;VwGG §28 Abs2;VwGG §28 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2017/03/0001 B 31. Jänner 2017 RS 4 Stammrechtssatz Nach § 28 Abs 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom VwGH vorzunehmende Kontrolle einer v... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4;VwGG §25a Abs1;VwGG §34 Abs1;VwGG §34 Abs1a; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: Ra 2016/19/0354 B 22. März 2017 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0646 B 26. Juli 2017 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/19/0356 Ra 2016/19/0355 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS ... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die ... mehr lesen...
1. Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/03/0082, verwiesen. 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 29. September 2014 gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgespr... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4 VwGG §25a Abs1 VwGG §34 Abs1a B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletz... mehr lesen...
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12. März 2013 wurde gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft die Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten und einem Stift- und Magnetschlüssel angeordnet. Mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2014, 2013/17/0668, hob der Verwaltungsgerichtshof den von der revisionswerbenden Gesellschaft angefochtenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.... mehr lesen...
I. Sachverhalt 1. Zunächst wird zur Vorgeschichte auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, hingewiesen. 2.1. Mit dem vorliegend in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 1 VwGVG die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 25. März 2014 gemäß §§ 2, 43 und 44 des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl Nr 21/2000 idgF LGBl ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4 VwGG §25a Abs1 VwGG §34 Abs1a B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletz... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist ... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsg... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsg... mehr lesen...
1. Angefochtenes Erkenntnis: Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. August 2014 wurde gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 Abs. 1 BVergG 2006 über die Anträge der revisionswerbenden Bietergemeinschaft wie folgt erkannt: Mit Spruchpunkt A I. wurden die für den Fall, dass die Rahmenvereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde, gestellten Anträge (vom 21. März 2014) auf Nichtigerklärung - der Entscheidung der mitbeteiligten Auftraggeberin, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgesch... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4VwGG §24 Abs1VwGG §25a Abs1VwGG §30 Abs2VwGG §30aVwRallg
Rechtssatz: Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden den Verwaltungsgerichten auch Aufgaben im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof übertragen. So hat das Verwaltungsgericht zunächst zu prüfen... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §24 Abs1VwGG §25a Abs1VwGG §30VwGG §30a Abs3VwRallg
Rechtssatz: Die Pflicht zur "unverzüglichen" Entscheidung iSd § 30a Abs. 3 VwGG korreliert mit dem Umstand, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist (dieses hat daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz), also bei jenem Ger... mehr lesen...
I. Sachverhalt 1. Zunächst wird zur Vorgeschichte auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, hingewiesen. 2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 23. Oktober 2013 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Ferner hat es ausgesprochen, dass gegen das angefochtene Erkenntnis vom 11. Februar 2014 ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4;VwGG §25a Abs1;VwGG §34 Abs1a;
Rechtssatz: Nach der Bestimmung des § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Erklärt das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG fü... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist ... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Juli 2013 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, er habe am 20. Juni 2013 gegen 16.28 Uhr 1.) ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kleinkraftrad (Mofa) an einem näher bezeichneten Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,49 mg/l Atemluftgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 16.47 Uhr) gelenkt, wodurch er §§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO verletzt habe; und 2.) durch das Lenken des Mofas, ob... mehr lesen...
1. Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. Juli 2012 zweier Übertretungen der StVO für schuldig erkannt. Wegen einer Übertretung des § 99 Abs 3 lit b StVO (Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 726 Euro) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) verhängt, wegen einer Übertretung des § 99 Abs 2 lit a StVO (Strafdrohung nach der im Revisionsfall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGB... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
Rechtssatz: Das Verwaltungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich ... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsg... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsg... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, mit dem er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen befugte Organ eines namentlich genannten Unternehmens wegen 16 Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs. ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/0051;VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
Rechtssatz: Der vom Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Rechtsfrage aufgezeigte Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich ... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist ... mehr lesen...
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2014 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 29. Dezember 2012 um 13.25 Uhr in Wien, S.-Straße 64, einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F4 (Premium Verbundfeuerwerk "Jupiter", 4 x 25 Schuss) besessen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung nach § 28 PyroTG 2010 zu verfügen. Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 PyroTG 2010 wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 1. Satz 2. Var. B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu §§ 28 und 40 PyroTG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der... mehr lesen...