TE Vwgh Beschluss 2018/11/20 Ro 2018/12/0002

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8 impl;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §21 Abs1 Z4;
VwGG §22;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 22 heute
  2. VwGG § 22 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 22 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VwGG § 22 gültig von 01.07.2008 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 22 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/12/0003 Ro 2018/12/0004 Ro 2018/12/0008 Ro 2018/12/0006 Ro 2018/12/0007 Ro 2018/12/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen 1. der E R, 2. der M M R, 3. des P H R, 4. des Ing. A R, 5. des Ing. G A, 6. des J P sowie 7. des H Ü, alle vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. Oktober 2017,

  1. 1.Ziffer eins
    Zl. LVwG 49.35-1515/2017-16, 2. Zl. LVwG 49.35-1515/2017-17,
  2. 3.Ziffer 3
    Zl. LVwG 49.35-1515/2017-18, 4. Zl. LVwG 49.35-1515/2017-19,
  3. 5.Ziffer 5
    Zl. LVwG 49.35-1515/2017-20, 6. Zl. LVwG 49.35-1515/2017-21 und
  4. 7.Ziffer 7
    Zl. LVwG 49.35-1515/2017-22, betreffend Vergütung von Aufwendungen nach dem Stmk. Gemeinde-Bezügegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Revisionen werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Revisionen werden zurückgewiesen.

II. Die von der Stadtgemeinde Mürzzuschlag erstatteten Revisionsbeantwortungen werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die von der Stadtgemeinde Mürzzuschlag erstatteten Revisionsbeantwortungen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 20. April 2017 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Vergütung von Aufwendungen (Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung in einem wegen des Verbrechens der teils versuchten sowie der teils vollendeten Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Fall StGB, teils in Verbindung mit § 15 StGB, geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht Leoben) gemäß § 18 Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz (Stmk. GBezG), LGBl. Nr. 72/1997, ab. 1 Mit Bescheid vom 20. April 2017 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Vergütung von Aufwendungen (Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung in einem wegen des Verbrechens der teils versuchten sowie der teils vollendeten Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht Leoben) gemäß Paragraph 18, Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz (Stmk. GBezG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, ab.

2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 18 Stmk. GBezG als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. 2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Stmk. GBezG als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

3 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, die betreffenden Anträge seien aus zwei Gründen abzuweisen. Einerseits handle es sich bei den geltend gemachten Barauslagen der Art nach nicht um vergütungsfähige Aufwendungen im Sinn von § 18 Abs. 1 Stmk. GBezG. Andererseits seien die Aufwendungen auch nicht fristgerecht im Sinn von § 18 Abs. 1a Stmk. GBezG. geltend gemacht worden, was nach der zuletzt genannten Bestimmung des Stmk. GBezG. jedenfalls zum Verlust des in Rede stehenden Anspruchs führe. 3 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, die betreffenden Anträge seien aus zwei Gründen abzuweisen. Einerseits handle es sich bei den geltend gemachten Barauslagen der Art nach nicht um vergütungsfähige Aufwendungen im Sinn von Paragraph 18, Absatz eins, Stmk. GBezG. Andererseits seien die Aufwendungen auch nicht fristgerecht im Sinn von Paragraph 18, Absatz eins a, Stmk. GBezG. geltend gemacht worden, was nach der zuletzt genannten Bestimmung des Stmk. GBezG. jedenfalls zum Verlust des in Rede stehenden Anspruchs führe.

4 Zur Zulässigkeit der Revision hielt das Gericht fest, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, welche Aufwendungen als erstattungsfähige Barauslagen im Sinn von § 18 Stmk. GBezG. zu qualifizieren seien, und zwar insbesondere zu der Frage, ob die im vorliegenden Fall betroffenen Kosten einer notwendigen Verteidigung in einem Strafverfahren geeignet sein könnten, einen Vergütungsanspruch gemäß § 18 Stmk. GBezG. zu begründen. 4 Zur Zulässigkeit der Revision hielt das Gericht fest, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, welche Aufwendungen als erstattungsfähige Barauslagen im Sinn von Paragraph 18, Stmk. GBezG. zu qualifizieren seien, und zwar insbesondere zu der Frage, ob die im vorliegenden Fall betroffenen Kosten einer notwendigen Verteidigung in einem Strafverfahren geeignet sein könnten, einen Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 18, Stmk. GBezG. zu begründen.

5 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge aus den genannten Gründen in der Sache selbst entscheiden, hilfsweise die angefochtenen Erkenntnisse aufheben.

6 Die Revisionen schließen sich betreffend ihre Zulässigkeit der diesbezüglichen Begründung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark an und führen aus, die Abweisung der Anträge auf Kostenübernahme widerspreche dem Wortlaut des § 18 Stmk. GBezG., weshalb die Revisionen schon aus diesem Grund zulässig seien, wie das Landesverwaltungsgericht ohnedies zutreffend erkannt habe. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mürzzuschlag erstattete keine Revisionsbeantwortungen, wohl aber die Stadtgemeinde Mürzzuschlag. Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen aus folgenden Gründen nicht vor: 6 Die Revisionen schließen sich betreffend ihre Zulässigkeit der diesbezüglichen Begründung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark an und führen aus, die Abweisung der Anträge auf Kostenübernahme widerspreche dem Wortlaut des Paragraph 18, Stmk. GBezG., weshalb die Revisionen schon aus diesem Grund zulässig seien, wie das Landesverwaltungsgericht ohnedies zutreffend erkannt habe. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mürzzuschlag erstattete keine Revisionsbeantwortungen, wohl aber die Stadtgemeinde Mürzzuschlag. Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen aus folgenden Gründen nicht vor:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch eine ordentliche Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. u.a. VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0086). 10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch eine ordentliche Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , u.a. VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0086).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zudem die Rechtsansicht vertreten, dass wenn ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang mit dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird, die Revision unzulässig ist (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030; 19.10.2016, Ra 2015/12/0081). 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zudem die Rechtsansicht vertreten, dass wenn ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang mit dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird, die Revision unzulässig ist vergleiche , VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030; 19.10.2016, Ra 2015/12/0081).

12 Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht in seiner Zulässigkeitsbegründung dargestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist, das angefochtene Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, so ist in dieser Konstellation die Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen habe, auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen (vgl. VwGH 23.3.2016, Ro 2015/12/0016; 24.5.2016, Ro 2015/01/0015). 12 Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht in seiner Zulässigkeitsbegründung dargestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist, das angefochtene Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, so ist in dieser Konstellation die Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen habe, auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen vergleiche , VwGH 23.3.2016, Ro 2015/12/0016; 24.5.2016, Ro 2015/01/0015).

13 Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Erkenntnisse nicht nur damit begründet, dass die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Stmk. GBezG. nicht vorlägen, weil die in Rede stehenden Barauslagen schon ihrer Art nach keinen Vergütungsanspruch begründeten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat vielmehr auch - alternativ und ebenso tragend - ausgeführt, dass die verfahrenseinleitenden Anträge nach Ablauf der in § 18 Abs. 1a Stmk. GBezG. normierten Frist gestellt worden seien, weshalb diesen nicht stattzugeben sei. 13 Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Erkenntnisse nicht nur damit begründet, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Stmk. GBezG. nicht vorlägen, weil die in Rede stehenden Barauslagen schon ihrer Art nach keinen Vergütungsanspruch begründeten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat vielmehr auch - alternativ und ebenso tragend - ausgeführt, dass die verfahrenseinleitenden Anträge nach Ablauf der in Paragraph 18, Absatz eins a, Stmk. GBezG. normierten Frist gestellt worden seien, weshalb diesen nicht stattzugeben sei.

14 Das Landesverwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der Revision ausschließlich im Hinblick auf die in den angefochtenen Erkenntnissen dargelegte erste rechtliche Argumentationslinie, welche die grundsätzlich fehlende Ersatzfähigkeit der in Rede stehenden Barauslagen im Sinn von § 18 Abs. 1 Stmk. GbezG. betraf. Der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung schlossen sich die Revisionen an. 14 Das Landesverwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der Revision ausschließlich im Hinblick auf die in den angefochtenen Erkenntnissen dargelegte erste rechtliche Argumentationslinie, welche die grundsätzlich fehlende Ersatzfähigkeit der in Rede stehenden Barauslagen im Sinn von Paragraph 18, Absatz eins, Stmk. GbezG. betraf. Der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung schlossen sich die Revisionen an.

15 Die Alternativbegründung der angefochtenen Erkenntnisse betreffend den Ablauf der in § 18 Abs. 1a Stmk. GBezG. normierten Frist wurde seitens der revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsgründen durch Formulierung einer entsprechenden Rechtsfrage nicht in Zweifel gezogen; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde in diesem Zusammenhang daher nicht geltend gemacht. Mit dem bloßen Hinweis (der sich überdies auf die vom Gericht aufgeworfene Frage bezogen haben dürfte) wonach die Abweisung der verfahrenseinleitenden Anträge dem Gesetzeswortlaut widerspreche, wird nicht dargelegt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fallbezogen zu lösen wäre. Der Umstand, dass sich Teile der Revisionsbegründungen mit der Alternativbegründung beschäftigen, führt deshalb nicht zum Erfolg, weil die Beurteilung der Zulässigkeit der Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof - wie dargestellt - ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung erfolgt (siehe auch VwGH 5.7.2017, Ra 2015/12/0050). 15 Die Alternativbegründung der angefochtenen Erkenntnisse betreffend den Ablauf der in Paragraph 18, Absatz eins a, Stmk. GBezG. normierten Frist wurde seitens der revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsgründen durch Formulierung einer entsprechenden Rechtsfrage nicht in Zweifel gezogen; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde in diesem Zusammenhang daher nicht geltend gemacht. Mit dem bloßen Hinweis (der sich überdies auf die vom Gericht aufgeworfene Frage bezogen haben dürfte) wonach die Abweisung der verfahrenseinleitenden Anträge dem Gesetzeswortlaut widerspreche, wird nicht dargelegt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fallbezogen zu lösen wäre. Der Umstand, dass sich Teile der Revisionsbegründungen mit der Alternativbegründung beschäftigen, führt deshalb nicht zum Erfolg, weil die Beurteilung der Zulässigkeit der Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof - wie dargestellt - ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung erfolgt (siehe auch VwGH 5.7.2017, Ra 2015/12/0050).

16 Das rechtliche Schicksal der Revisionen hängt daher weder von der von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten noch von der in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes angesprochenen Rechtsfrage ab.

17 Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Revisionen mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung zurückzuweisen waren (vgl. VwGH 8.3.2018, Ro 2015/12/0014). 17 Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Revisionen mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung zurückzuweisen waren vergleiche , VwGH 8.3.2018, Ro 2015/12/0014).

18 Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG sind neben dem Revisionswerber, der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sowie in den Fällen des § 22 zweiter Satz VwGG dem zuständigen Bundesminister oder der Landesregierung, gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). 18 Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind neben dem Revisionswerber, der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sowie in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz VwGG dem zuständigen Bundesminister oder der Landesregierung, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

19 Die vorliegende Revisionsbeantwortung wurde nicht durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Mürzzuschlag), sondern von der Stadtgemeinde Mürzzuschlag erstattet. Der Stadtgemeinde Mürzzuschlag kommen in Bezug auf den hier in Rede stehenden Gegenstand des Verfahrens auch keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstatteten Revisionsbeantwortungen waren daher mangels Parteistellung zurückzuweisen (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; zur Zurückweisung einer Revision in einer vergleichbaren Konstellation vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/12/0077). 19 Die vorliegende Revisionsbeantwortung wurde nicht durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Mürzzuschlag), sondern von der Stadtgemeinde Mürzzuschlag erstattet. Der Stadtgemeinde Mürzzuschlag kommen in Bezug auf den hier in Rede stehenden Gegenstand des Verfahrens auch keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstatteten Revisionsbeantwortungen waren daher mangels Parteistellung zurückzuweisen (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; zur Zurückweisung einer Revision in einer vergleichbaren Konstellation vergleiche , VwGH 27.7.2017, Ra 2017/12/0077).

Wien, am 20. November 2018

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120002.J00

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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