TE Vwgh Beschluss 2018/11/20 Ro 2016/16/0014

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dipl.-Ing. H S in L, vertreten durch Mag. Dagmar Uschan-Volker, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Februar 2015, Zl. W176 2118848- 2/4E, betreffend Zeugengebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, "wonach im Falle der Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG die Zuständigkeit der abtretenden Behörde (für einen Zurückweisungsbeschluss) wieder auflebt, wenn die Partei, die die Rechtsmeinung der abtretenden Behörde nicht teilt, auf deren Zuständigkeit beharrt, auf die Weiterleitung von Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht übertragbar ist". 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, "wonach im Falle der Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG die Zuständigkeit der abtretenden Behörde (für einen Zurückweisungsbeschluss) wieder auflebt, wenn die Partei, die die Rechtsmeinung der abtretenden Behörde nicht teilt, auf deren Zuständigkeit beharrt, auf die Weiterleitung von Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht übertragbar ist".

5 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0086; 28.11.2014, Ro 2014/06/0077, VwSlg 18.983/A). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ro 2015/16/0039; 24.11.2016, Ro 2014/07/0070). 5 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0086; 28.11.2014, Ro 2014/06/0077, VwSlg 18.983/A). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird vergleiche , etwa VwGH 24.1.2017, Ro 2015/16/0039; 24.11.2016, Ro 2014/07/0070).

6 Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Lösung der für die Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht ausschlaggebenden grundsätzlichen Rechtsfrage, die ohnehin durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 31.10.2017, Ko 2017/03/0004, und Zorn, ZVG 2017, 34, 48) beantwortet ist. Er macht im Rahmen der Revisionsgründe - jedoch nicht als grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG - geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden und ihm die Zeugengebühr hätte zusprechen müssen. 6 Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Lösung der für die Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht ausschlaggebenden grundsätzlichen Rechtsfrage, die ohnehin durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 31.10.2017, Ko 2017/03/0004, und Zorn, ZVG 2017, 34, 48) beantwortet ist. Er macht im Rahmen der Revisionsgründe - jedoch nicht als grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG - geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden und ihm die Zeugengebühr hätte zusprechen müssen.

7 Da der Revisionswerber somit nicht im Rahmen einer gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen 7 Da der Revisionswerber somit nicht im Rahmen einer gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen

8 Ein Aufwandersatz wurde in der Revisionsbeantwortung nicht beantragt.

Wien, am 20. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160014.J00

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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