TE Vwgh Beschluss 2018/9/27 Ro 2017/10/0026

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des W W in S, vertreten durch Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Jänner 2017, Zl. 405- 9/108/1/13-2017, betreffend Rückerstattung von Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2017 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers unter geringfügigen Modifizierungen des Spruchs - den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2016, mit dem der Revisionswerber verpflichtet worden war, dem Land Salzburg den in der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Mai 2015 entstandenen Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von EUR 8.966,31 zurückzuzahlen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Revisionswerber habe wesentliche Tatsachen verschwiegen bzw. seine Anzeigepflicht verletzt, indem er den Tod seines Vaters bzw. das in der Folge geschlossene Legatsübereinkommen der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht und dadurch in weiterer Folge im Ergebnis Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz zu Unrecht erhalten habe.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

5 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit, dass eine Rechtsprechung zu den Fragen, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt, und ob der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dann, wenn der Hilfesuchende den Dritten, der bereits angekündigt hat, die Leistungen nicht erbringen zu wollen, nicht ausdrücklich zu einer Leistung auffordert, in Vorleistung treten muss, fehle.

6 Der Revisionswerber schließt sich der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts - ohne nähere Ausführungen - lediglich hinsichtlich der Vorleistungspflicht ausdrücklich an. Die Frage des Erb- und Pflichtteilsverzichts spricht der Revisionswerber nur im Rahmen der Revisionsbegründung an, wobei er gleichzeitig Zweifel daran äußert, ob - ausgehend von der Begründung des Verwaltungsgerichts - der Erb- und Pflichtteilsverzicht für das gegenständliche Verfahren bedeutsam sei.

7 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN). 7 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN).

8 Der Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt, mangelt es an Relevanz: Das Verwaltungsgericht erachtete lediglich die unterlassene Mitteilung des Todes des Vaters des Revisionswerbers bzw. des in der Folge geschlossenen Legatsübereinkommens als Verletzung der Anzeigepflicht iSd § 28 Abs. 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz - und damit als Tatbestandselement für das Bestehen einer Rückerstattungspflicht - , nicht aber (auch) den zeitlich früher erfolgten Erb- und Pflichtteilsverzicht. Damit hängt aber die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von der Lösung der aufgezeigten Rechtsfrage ab. 8 Der Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt, mangelt es an Relevanz: Das Verwaltungsgericht erachtete lediglich die unterlassene Mitteilung des Todes des Vaters des Revisionswerbers bzw. des in der Folge geschlossenen Legatsübereinkommens als Verletzung der Anzeigepflicht iSd Paragraph 28, Absatz eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz - und damit als Tatbestandselement für das Bestehen einer Rückerstattungspflicht - , nicht aber (auch) den zeitlich früher erfolgten Erb- und Pflichtteilsverzicht. Damit hängt aber die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von der Lösung der aufgezeigten Rechtsfrage ab.

9 Im Hinblick auf das Unterbleiben einer Leistungsaufforderung des Revisionswerbers an seine Schwester, nachdem diese angekündigt hatte, nicht leisten zu wollen, kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass zwar die angekündigte Leistungsverweigerung zur Beurteilung führe, dass die Ansprüche des Revisionswerbers nicht rasch liquidierbar seien, dass aber eine Vorlagepflicht des Mindestsicherungsträgers nur so lange bestehe, als der Revisionswerber die Ansprüche konsequent verfolge. Letzteres habe der Revisionswerber, der erst unmittelbar vor dem 6. Dezember 2015 und danach im Jahr 2016 Aufforderungsschritte unternommen habe, im Hinblick auf den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Bezugszeitraum 1. September 2014 bis 31. Mai 2015 nicht erfüllt. Mit Blick auf die in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführte Rechtsfrage hat das Verwaltungsgericht damit - ohne allerdings nähere Ausführungen dazu zu tätigen - eine Rechtsverfolgungspflicht auch in einem Fall bejaht, in dem bereits eine Ankündigung des Verpflichteten erfolgt ist, nicht leisten zu wollen.

10 Vorliegend gibt die Revision in der Zulassungsbegründung zustimmend die vom Verwaltungsgericht als für die Zulässigkeit der Revision relevant erachtete Rechtsfrage wieder, greift aber die Frage der allfälligen Auswirkung einer Ankündigung eines zur Leistung Verpflichteten, nicht zu leisten, auf die Rechtsverfolgungspflicht - und damit in Zusammenhang stehend auf die Vorlagepflicht des Mindestsicherungsträgers - nicht mehr auf und wendet sich dementsprechend nicht gegen die Lösung der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage. Da die Revision somit zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keine Ausführungen enthält und auch nicht gesondert dartut, inwiefern die Lösung des Falles von einer anderen solchen Rechtsfrage abhänge, war sie zurückzuweisen (vgl. VwGH jeweils vom 20.5.2015, Ro 2014/10/0086 und Ro 2014/10/0099). 10 Vorliegend gibt die Revision in der Zulassungsbegründung zustimmend die vom Verwaltungsgericht als für die Zulässigkeit der Revision relevant erachtete Rechtsfrage wieder, greift aber die Frage der allfälligen Auswirkung einer Ankündigung eines zur Leistung Verpflichteten, nicht zu leisten, auf die Rechtsverfolgungspflicht - und damit in Zusammenhang stehend auf die Vorlagepflicht des Mindestsicherungsträgers - nicht mehr auf und wendet sich dementsprechend nicht gegen die Lösung der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage. Da die Revision somit zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keine Ausführungen enthält und auch nicht gesondert dartut, inwiefern die Lösung des Falles von einer anderen solchen Rechtsfrage abhänge, war sie zurückzuweisen vergleiche , VwGH jeweils vom 20.5.2015, Ro 2014/10/0086 und Ro 2014/10/0099).

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100026.J00

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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