TE Vwgh Beschluss 2018/9/27 Ro 2018/10/0030

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des F K in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. April 2018, Zl. KLVwG- 1528/22/2016, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan; mitbeteiligte Partei:

Gemeinde S, vertreten durch Dr. Kleinszig / Dr. Puswald Partnerschaft OG in 9300 St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (die belangte Behörde) dem Revisionswerber die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles.

2 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) gab der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde statt und versagte mit dem angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber die naturschutzrechtliche Bewilligung. Die ordentliche Revision erklärte es gemäß § 25a VwGG für zulässig. 2 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) gab der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde statt und versagte mit dem angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber die naturschutzrechtliche Bewilligung. Die ordentliche Revision erklärte es gemäß Paragraph 25 a, VwGG für zulässig.

3 Das LVwG begründete seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wörtlich folgendermaßen:

"Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis die Frage zu beurteilen hat, ab wann (welcher Betriebsgröße) eine Pferdezucht als Urproduktion einem Land- und Forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zuzurechnen ist und nicht bloß einem Hobby.""Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis die Frage zu beurteilen hat, ab wann (welcher Betriebsgröße) eine Pferdezucht als Urproduktion einem Land- und Forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zuzurechnen ist und nicht bloß einem Hobby."

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 5 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei

erstatteten Revisionsbeantwortungen; die mitbeteiligte Partei beantragte darin die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 7 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

10 In der Revision wird vorgebracht, der für den Pferdestall gewählte Standort stelle die bestmögliche "Alternative zur Unterbringung von Pferden" dar, weil die Entfernung zum Wohnhaus nur 3,3 km betrage und die dortige Fläche die größte zusammenhängende Nutzfläche des Revisionswerbers sei. Das vorgelegte Betriebskonzept könne letztlich als plausibel betrachtet werden, wenn auch die Berechnung der Kosten als zu niedrig angesehen worden sei. Von einer Urproduktion sei auszugehen, weil der Revisionswerber seit Jahren Pferde halte und Eigentümer entsprechender landwirtschaftlicher Flächen sei. Der Standort des Pferdestalles sei nur von einer Straße aus einsehbar. In unmittelbarer Nähe des Grundstückes des Revisionswerbers führten eine weitere Straße und eine Bahnlinie vorbei. Von einem Naherholungsgebiet könne daher keine Rede sein. Die mitbeteiligte Partei erhebe Einwendungen gegen das Projekt des Revisionswerbers, weil eine andere, bereits größere Grundflächen besitzende, Person die gegenständliche Grundfläche erwerben wolle. In den letzten Jahren seien mehrere (konkret angeführte) Projekte dieses Interessenten positiv vom Amtssachverständigen für Naturkunde beurteilt worden. Aus diesem Grund werde bezweifelt, ob der Amtssachverständige eine objektive Beurteilung vorgenommen habe. Es sei auch ersichtlich, dass verschiedene Maßstäbe angewendet würden und das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde. Während Hackgutheizungen und Mitarbeiterwohnungen im Naturschutzgebiet bewilligt worden seien, werde bei dem "Pferdestall für Urproduktion" von einer angeblichen Zersiedelung gesprochen. Dies sei unlogisch. Die Errichtung eines Betriebes im Rahmen der Urproduktion läge im öffentlichen Interesse und wäre zu bewilligen gewesen. Das örtliche Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Partei sehe im betreffenden Bereich kein Schutzgebiet und keine erwähnenswerten Zielsetzungen vor. Das Raumordnungsgesetz könne nicht angewandt werden, weil die naturschutzrechtliche Bewilligung die Baubewilligung ersetze. Die eingeholten Gutachten wären im Hinblick auf die Urproduktion zu erörtern und eine Abwägung einzufordern gewesen. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen.

11 Diese Ausführungen lassen einen konkreten Bezug zu der vom LVwG als für die Zulassung der Revision maßgeblich erachteten Rechtsfrage vermissen. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie im konkreten Fall - in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0070, mwN). 11 Diese Ausführungen lassen einen konkreten Bezug zu der vom LVwG als für die Zulassung der Revision maßgeblich erachteten Rechtsfrage vermissen. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie im konkreten Fall - in der Revision nicht angesprochen wird vergleiche , VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0070, mwN).

12 In der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 4.7.2018, Ro 2017/10/0031; 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, jeweils mwN). 12 In der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 4.7.2018, Ro 2017/10/0031; 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, jeweils mwN).

13 Verfahrensgegenständlich enthält die Revision keine eigenen Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit, sodass vom Revisionswerber weder die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision übernommen oder ergänzt noch das Vorliegen anderer Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revision war daher zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen der Ausführung eines Revisionspunktes.

16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 27. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100030.J00

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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