Norm: AUVB 1994-K Art7AUVB 1994-K Art18VersVG §179
Rechtssatz: Nach den AUVB 1994-K muss lediglich die Kausalität ("Folge des Unfalles") einer "dauernden Invalidität" feststehen, eine (gänzliche) Leistungsverweigerung zufolge vorbestehender Veranlagung oder degenerativer Vorschädigung ist hingegen nicht vorgesehen; eine solche könnte sich nur auf den Grad der Gesundheitsschädigung und damit die Bemessung des Invaliditätsgrades samt daraus wiede... mehr lesen...
Norm: AUVB 1994-K Art7VersVG §179
Rechtssatz: Auch (bloße) Schmerzen und/oder Bewegungsbeeinträchtigungen stellen eine Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Dass einzelne Ursachen hiefür bereits vorlagen, steht dem Unfallbegriff der Unfallversicherung nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist nur, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass seine "Schmerzen" im ursächlichen Zusammenhang mit der beim gegenständlichen Unfall erlittenen Kör... mehr lesen...
Norm: Eurocard-AVB Art30VersVG §179
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des Punktes 1. des Art30 iV mit den Punkten 6. und 7., muss die mindestens 50%ige Dauerinvalidität, die Haftungsvoraussetzung ist, nicht schon im ersten Jahr, sondern innerhalb der ersten vier Jahre nach dem Unfallstag eintreten. Ein Versicherungsnehmer, der einen Anspruch nach Art30 Eurocard-AVB wegen dauernder Invalidität geltend macht, hat unabdingbar zu behaupten, dass der Gr... mehr lesen...
Norm: USVB 1989 Art17 Z8AUVB 1995 Art17 Pkt8AUVB 2004 Art18.8VersVG §179 ff
Rechtssatz: Der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit ist - wie bisher (Rechtsprechung zu Art 3 Punkt III Z 7 AUVB 1965 bzw Art 3 Punkt II U/Flug 1975) die Frage nach dem Vorliegen einer durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Bewußtseinsstörung - danach zu messen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, i... mehr lesen...
Norm: USVB 1989 Art17 Z8AUVB 1995 Art17 Pkt8AUVB 2004 Art18.8VersVG §179 ff
Rechtssatz: Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlußtatbestand erfüllt ist, hängt - wie schon nach der Rechtsprechung zu Art 3 Punkt III Z 7 AUVB 1965 bzw Art 3 Punkt II Z 6 U/Flug 1975 - auch weiterhin davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und... mehr lesen...
Norm: VersVG §75VersVG §76 Abs1VersVG §179
Rechtssatz: Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen. Entscheidungstexte 7 Ob 19/94 Entscheidungstext OGH 11.05.1994 7 Ob 19/94 Veröff: SZ 67/88 ... mehr lesen...
Norm: AUVB ArtIII Z7ZPO §502 HIII7AUVB 1995 Art17 Pkt8AUVB 2004 Art18.8VersVG §179 ff
Rechtssatz: Der für die Annahme einer Bewußtseinsstörung infolge Alkoholeinwirkung anzunehmende Grenzwert hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidungstexte 7 Ob 1012/94 Entscheidungstext OGH 27.04.1994 7 Ob 1012/94 7 Ob 262/04m ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans F*****, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I*****versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Anton Gradischnig und andere Rechtsanwälte i... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Thomas M*****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter und Dr. Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G***** Versicherung, ***** vertreten durch Dr. H. Klement und Dr. A. Schre... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Streitteilen besteht zur Polizze Nr 6/71/23533848 eine Unfallversicherung, der die AUVB 1982 zugrundeliegen. Der am 17.2.1961 geborene Kläger ist Postbeamter. Am 24.4.1988 nahm er an einem von seiner Dienststelle organisierten Fußballspiel teil. Der Kläger hatte damals seit etwa vier bis fünf Jahren nicht mehr Fußball gespielt. Während des Spiels kam es zwischen dem Kläger und einem Spieler der gegnerischen Mannschaft zu einem Zweikampf, im Zuge dessen bei... mehr lesen...
Norm: AUVB 1965 Art2 Z1Basler AUVB 1989 Art6 Z2AUVB 1996 Art6 Z2VersVG §179
Rechtssatz: Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können, ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger spielte am 13.1.1985 Tennis in einer Halle mit einem Teppichbodenbelag. Nach längerem Spiel versuchte er von der Grundlinie aus einen Stopball zu erreichen und stolperte hiebei. Er versuchte sich abzufangen, um nicht ins Netz zu fallen und machte einen Sprung nach vor. Dabei stellte er das rechte Bein nach vorne, um den Schwung, den er durch das Vorlaufen erlangt hatte, abzufangen. Er konnte aber den Sturz nicht mehr vermeiden, und fiel in das Netz. I... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei hat mit der beklagten Partei eine Transportversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen österreichischen Binnentransportversicherungsbedingungen (AÖB 1965) und die Bruchklausel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge zugrundeliegen. Die AÖB 1965 haben auszugsweise folgenden Wortlaut: "§ 1, Umfang der Haftung (1) Der Versicherer trägt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, alle Gefahren der Beförderung zu Lande, auf Binnengewässern oder mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Paul W***, der verschiedene Ehemann der Klägerin hatte mit der beklagten Partei eine Familien-Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Unfall- und Fluggast-Unfall-Versicherung (U/Flug 1975) zugrundeliegen. Nach Art. 3 II 6 der U/Flug 1975 sind von der Versicherung Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen (auch durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluß) ausgeschlossen, es sei denn, daß diese Anfälle... mehr lesen...
Norm: ASVG §175VersVG §179
Rechtssatz: Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (Tomandl, System 270 mit weiteren Nachweisen; Brackmann, Handbuch 479 mit weiteren Nachweisen). Entscheidungstexte 10 ObS 123/88 ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des Klägers, der am 27.Mai 1944 geborene Dr.Wolfgang F***, hat bei der Beklagten eine Einzelunfallversicherung mit der Vertragsdauer vom 23.Juni 1982 bis 1.Juli 1992 abgeschlossen, aus welcher der Kläger beim unfallbedingten Ableben des Versicherungsnehmers bezugsberechtigt ist. die vereinbarte Versicherungssumme gegen berufliche und außerberufliche Unfälle beträgt bei Tod S 1.2 Mio. Dr.Wolfgang F***, der in Lustenau eine Zahnarztpraxis führte, verunglück... mehr lesen...
Norm: AUVB 1965 Art2 Z1Basler AUVB 1989 Art6 Z2AUVB 1996 Art6 Z2VersVG §179
Rechtssatz: Zum Begriff des Unfalls (eingehende Erläuterung). Entscheidungstexte 7 Ob 43/83 Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 43/83 Veröff: VersR 1984,1208 7 Ob 118/00d Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 118/00d Auch; Beisatz: Ein Unfal... mehr lesen...
Norm: AUVB Art3 III Z7AUVB 1995 Art17 Pkt8AUVB 2004 Art18.8BVB Unfalltod-Zusatzversicherung §3 Abs1 litbVersVG §179 ff
Rechtssatz: Alkoholbedingte Bewußtseinsstörung ist regelmäßig schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille anzunehmen. Entscheidungstexte 7 Ob 26/76 Entscheidungstext OGH 03.06.1976 7 Ob 26/76 Veröff: VersR 1977,244 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: AUVB 1965 Art2 Z1Basler AUVB 1989 Art6 Z2AUVB 1996 Art6 Z2VersVG §179
Rechtssatz: Zum Begriff der "Plötzlichkeit" des Unfalles gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...