RS OGH 2025/6/25 7Ob11/95; 7Ob262/04m; 7Ob93/18d; 7Ob171/20b; 7Ob100/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
beobachten
merken

Norm

USVB 1989 Art17 Z8
AUVB 1995 Art17 Pkt8
AUVB 2004 Art18.8
VersVG §179 ff

Rechtssatz

Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlußtatbestand erfüllt ist, hängt - wie schon nach der Rechtsprechung zu Art 3 Punkt III Z 7 AUVB 1965 bzw Art 3 Punkt II Z 6 U/Flug 1975 - auch weiterhin davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht.Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlußtatbestand erfüllt ist, hängt - wie schon nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, Punkt römisch drei Ziffer 7, AUVB 1965 bzw Artikel 3, Punkt römisch zwei Ziffer 6, U/Flug 1975 - auch weiterhin davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081871

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten