Norm: KO §5 Abs3KO §5 Abs4
Rechtssatz:
In Ansehung des sich aus § 5 Abs 3 und 4 KO ergebenden Grundsatzes, dass dem Gemeinschuldner und seiner Familie auch die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen sind, stellt es keine erhebliche Fehlbeurteilung dar, wenn dem Gemeinschuldner, der im Zuge des Scheidungsverfahrens aus der ehelichen Wohnung weggewiesen wurde, für die zur Bewohnbarmachung der Mietwohnung unbedingt erforderlichen Aufwe... mehr lesen...
Norm: ABGB §97 KO §5 Abs3 ABGB § 97 heute ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
Rechtssatz: Der Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB des nicht in Konkurs verfallenen, vom Gemeinschuldner getrennt lebenden Ehegatten des Gemeinschuldners, welcher Eige... mehr lesen...
Norm: EO §156 Abs2 I EO §156 Abs2 VKO §5 Abs3 EO § 156 heute EO § 156 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 156 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 156 gültig von 01.08... mehr lesen...
Norm: EO §105 KO §5 Abs3 EO § 105 heute EO § 105 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 105 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 105 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 ... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs3KO §5 Abs4
Rechtssatz:
Auch in Fällen, in denen der durch die KO-Novelle 1993 neu eingeführte § 5 Abs 4 KO noch nicht anwendbar ist, können dem Gemeinschuldner - über § 5 Abs 3 KO in Verbindung mit § 42 Abs 4 MRG hinausgehend - sonstige für ihn unentbehrliche Wohnräume, wie zum Beispiel eine Genossenschaftswohnung oder ein dem Mietrechtsgesetz nicht unterliegendes Mietobjekt oder ein Pachtobjekt (hier ein Kleingarten)... mehr lesen...
Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin von 114/5586 Anteilen an der Liegenschaft EZ X, Haus in W, F-Gasse 3. Mit diesen Liegenschaftsanteilen ist das Wohnungseigentum an der im zweiten Stock der Stiege II des angeführten Hauses gelegenen Wohnung Nr 5 verbunden. Die 65.01 m2 große Wohnung besteht aus einem Vorzimmer, zwei Zimmern, Küche, Bad, Klosett, einer Kammer und einem Kellerabteil. Der Verkehrswert zum 11. 7. 1969 betrug S 100.000.-. Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin von ... mehr lesen...
Norm: EO §105 KO §5 Abs3 EO § 105 heute EO § 105 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 105 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 105 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 ... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs3
Rechtssatz:
Dem in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause wohnenden Gemeinschuldner sind für die Dauer des Konkursverfahrens die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ihm die überlassenen Wohnräume entzogen werden. Durch die Anführung des § 105 EO in § 5 Abs 3 KO ist aber noch nicht zum Ausdru... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs3
Rechtssatz: Darüber, ob und welche Räume dem Gemeinschuldner zu belassen sind, entscheidet der Konkurskommissär, und zwar auch dann, wenn der Gemeinschuldner dem Masseverwalter gegenüber eine Räumungserklärung abgegeben hat, diese jedoch später nicht einhält. Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage ... mehr lesen...