RS OGH 1965/12/9 7Ob343/65, 5Ob256/66, 5Ob645/89, 6Ob30/12y, 8Ob2/21h

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Veröffentlicht am 09.12.1965
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Norm

KO §5 Abs3

Rechtssatz

Darüber, ob und welche Räume dem Gemeinschuldner zu belassen sind, entscheidet der Konkurskommissär, und zwar auch dann, wenn der Gemeinschuldner dem Masseverwalter gegenüber eine Räumungserklärung abgegeben hat, diese jedoch später nicht einhält. Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach § 5 Abs 3 KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnungen zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 343/65
    Entscheidungstext OGH 09.12.1965 7 Ob 343/65
    Veröff: MietSlg 17938
  • 5 Ob 256/66
    Entscheidungstext OGH 22.09.1966 5 Ob 256/66
    Veröff: SZ 39/152 = EvBl 1967/72 S 78 = MietSlg 18820
  • 5 Ob 645/89
    Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 645/89
    nur: Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach § 5 Abs 3 KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnung zu treffen. (T1) Veröff: EvBl 1990/70 S 310
  • 6 Ob 30/12y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 30/12y
    Vgl; Beisatz: Bereits die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers hatte das Ausscheiden der vom beklagten Gemeinschuldner nach wie vor benützten Liegenschaft aus der Konkursmasse zur Folge. Mit diesem Zeitpunkt endete auch die Befugnis des Masseverwalters, vollstreckbare Anordnungen vom Konkursgericht zu erwirken. (T2)
  • 8 Ob 2/21h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 2/21h
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Insolvenzverwalter war zwar bei Einbringung des Antrages und Entscheidung durch das Erstgericht legitimiert, den Antrag nach den §§ 5 Abs 3 IO iVm 105 EO einzubringen; noch vor Beschlussfassung durch das Rekursgericht schieden die Liegenschaftsanteile jedoch aus der Insolvenzmasse aus, sodass die materielle Beschwer des Insolvenzverwalters wegfiel und sein Rechtsmittel zurückzuweisen ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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