Norm
EO §156 Abs2 IRechtssatz
Nach freihändigem Verkauf einer vom Gemeinschuldner bewohnten Liegenschaft kommt es zu keiner Besitzeinweisung des Käufers gemäß § 156 Abs 2 EO sondern ist § 5 Abs 3 KO anwendbar.Nach freihändigem Verkauf einer vom Gemeinschuldner bewohnten Liegenschaft kommt es zu keiner Besitzeinweisung des Käufers gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO sondern ist Paragraph 5, Absatz 3, KO anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115017Im RIS seit
09.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012